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5.4. Maskenverbote im 17. und 18. Jahrhundert (Ulrike Kammerhofer-Aggermann und Gerda Dohle)

5.4.1. Kurztext

5.4.1.1. Zeitspezifische Bewertungen

Eine Serie von Verboten gegen die Läufe der Maskera und Kleiderverstellungen in den Akten des Pfleggerichtes Werfen führt uns in die Geschichte der Faschingsläufe und deren epochen- wie standesspezifische Bewertung durch die Obrigkeit im 17. und 18. Jahrhundert.

Im Gegensatz zu den nachfolgenden Jahrhunderten wurden diese Faschingsläufe nicht als „Volksbräuche“, als positiv bewertete und schützenswerte Kulturerscheinungen eingestuft, sondern nur an ihrer Bedeutung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Lande gemessen. Das Interesse des Landesfürsten und seiner Amtsträger galt nicht einer kreativen, ständischen Kulturentwicklung, sondern beschränkte sich auf jene Bräuche, die hierarchische Abhängigkeiten (z. B. Huldigungsschießen) darstellten und der Darstellung des Ruhmes des Landesfürsten bzw. religiöser Inhalte der katholischen Staatsreligion (u. a. pompöse Aufzüge, Schauprozessionen) dienten. Die Sonderstellung des Erzbischofes als geistliches und weltliches Oberhaupt des Erzstiftes verquickt dabei die religiösen Inhalte noch stärker mit der landesfürstlichen Macht.

5.4.1.2. Staatsgefährdende Bräuche

Das Faschingstreiben der Bevölkerung war nicht von staatlichem Interesse – im Gegenteil, es wurde suspekt, wenn damit nächtliche Umtriebe, geheime Zusammenkünfte oder lärmende – sprich unkontrollierte – Ausgelassenheiten und Alkoholkonsum verbunden waren. So stehen alle aufgefundenen Maskenverbote auch immer mit der Vertreibung der Protestanten wie mit Kriegsereignissen der Zeit in Zusammenhang. Nicht der Brauch an sich wurde vom Landesherrn verboten, sondern der Brauch als Möglichkeit und Anlass für staatsgefährdendes Verhalten untersagt.

Eine Sicht, die uns Heutige oft überrascht, denn uns trennen vom 17. und 18. Jahrhundert zumindest zwei Jahrhunderte der Entdeckung der Volksbräuche als einer „heilen Welt“, einer „ursprünglichen Kulturäußerung“, einer „regionalen Tradition oder eigensinnigen Kreativität“, die zu einer Vorbewertung jener Erscheinungen, zu ihrer Stilisierung, Förderung und „Pflege“ führten. Über die Art der Quellen– landesfürstliche Verbote – erfahren wir nichts über die Haltung der Bevölkerung zu ihren Bräuchen wie z. B. über die detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Faschingsläufe. Auskünfte dieser Art könnten uns Tagebücher und Briefe aus derselben Zeit geben – wenn man sie finden würde.

5.4.1.3. Maskenläufe als Vorfahren der Perchtenläufe

Wir erfahren aus den Akten des Pfleggerichtes Werfen, dass der Bevölkerung Faschingsläufe wichtig waren, denn sie ignorierte wiederholt die Verbote, die vom Landesherrn ausgesprochen wurden. Weniges nur geht über die Art der Masken aus den Dokumenten hervor. Schon die italienische Bezeichnung als „Maschera“ weist auf Einflüsse aus dem italienischen Theater und Karneval hin. Auf ihn deuten auch die „Larven“ und „Claiderverstöllungen“ hin, die genannten Paare von Figuren ebenso wie die Verkleidung von Männern in Frauenkostümen, die gesondert verboten wird. Die Schnelligkeit der Läufe und ihr unvermutetes – teils nächtliches – Auftauchen gehen aus den Texten hervor.

Aus diesen Details in den Akten ersteht uns ein früher Einblick in die Vorfahren unserer Schönperchtenläufe, unter denen es wohl auch Sprungperchten gegeben hat, wie sie etwa im Umkreis der Kuenburg-Sammlung überliefert sind. Aber auch die Maskenpaare der Pongauer Schönperchten ebenso wie die Tänze der Pinzgauer Tresterer lassen sich als Weiterentwicklung dieser Maskera bezeichnen.

5.4.2. Langtext

Gerda Dohle entdeckte im Salzburger Landesarchiv bisher nicht bekannte Gesetze (Befehle, Mandate, Hofratsbefehle, Hofgerichtsbefehle) gegen das Faschingslaufen, die uns viele neue Erkenntnisse ermöglichen. Leider hat sich auch bei dieser Sichtung der Archivbestände erwiesen, dass in Salzburg alles, was nicht von wirtschaftlicher oder staatspolitischer Bedeutung war, weitgehend nicht mehr erhalten ist. Warum dies in Salzburg so ist, wissen wir nicht. Umso erfreulicher ist es, wenn sich vereinzelt Beispiele für die Bräuche der Bevölkerung in den Akten finden – sie erscheinen uns wie die durch einen Glücksfall gefundene sprichwörtliche „Stecknadel im Heuhaufen“. Die Aktensuche umfasste das Pfleggericht Werfen, da dessen Bestand als der besterhaltene und vollständigste im Lande Salzburg gilt.[1434] Da fast alle hier erwähnten Gesetze für das gesamte Erzstift erlassen wurden, ergibt sich ein exemplarisches Bild für das ganze Land Salzburg.

5.4.2.1. Pfleggerichte und Pfleger

5.4.2.1.1. Die Entwicklung der Salzburger Behörden

Durch die gesonderte Behandlung der kameralen Angelegenheiten bildete sich während des 16. Jahrhunderts aus dem „Rat“ der Hofkammerrat heraus. Zur zentralen Finanz- sowie zur zentralen Verwaltungsbehörde wurde die Hofkammer durch die Hofkammerordnung Erzbischof Wolf Dietrichs 1588. Der Erlass der Gesetze erfolgte durch den Hofrat. Die im 16. Jahrhundert entstandenen Behörden „Hofrat“ und „Hofkammerrat“ entwickelten sich aus dem „Rat“, einem Konsilium geistlicher und weltlicher Würdenträger. Neben seiner Funktion als oberste Gerichts- und Polizeistelle des Erzstiftes hatte der Hofrat Aufgaben im politischen Bereich hinsichtlich der Wahrung der landesfürstlichen Rechte inne, vor allem bezüglich Jurisdiktion und Landesgrenzen. Der Rat war ein im späteren Mittelalter zur Beratung von Regierungsangelegenheiten gebildetes Kollegium, wurde im 15. Jahrhundert in ein geschlossenes Kollegium umgewandelt und diente zuerst auch als Hofgericht. Außer diesem gingen aus dem Hofrat allgemein der Geheime Rat und andere Zentralbehörden hervor. Am ehesten könnte man den Hofrat der heutigen Landesregierung gegenüberstellen. Ein Vergleich mit dem Landtag ist deshalb nicht möglich, da es in Salzburg keine ständische Selbstverwaltung gegeben hat und der Erzbischof ein absoluter Herrscher war.[1435]

5.4.2.1.2. Die Pfleg- und Landgerichte

Im 18. Jahrhundert wurde das Erzstift Salzburg in 32 Pfleg- und Landgerichte unterteilt. Der „Pfleger“ hatte als höchster Beamter die „Pflege“ oder Aufsicht über die jeweilige Hauptburg. Ihm unterstand das Gericht unter der Leitung des „Landrichters“. Fehlte in einem Landgericht die Burg und damit der Pfleger, so war der Landrichter gleichzeitig der höchste Beamte. Ein Pfleger war – kurz gefasst und mit heutigen Funktionen verglichen – eine Art Bezirkshauptmann, Richter, Steuereinnehmer und Gendarmeriechef in einer Person, also die Verquickung von Verwaltung, Jurisdiktion und Exekutive in einem einzigen Amt. So oblag es etwa dem Pfleger, den Kauf und Verkauf von liegenden Gütern in seinem Gerichtssprengel auszusprechen, Maße und Gewichte zu kontrollieren oder das Recht des Ausschanks alkoholischer Getränke zu vergeben.

5.4.2.1.3. Die Entwicklung des Rechtswesens

Bis ins 13. Jahrhundert oblag den Vögten (Amtsträger im Dienst des Erzbischofs oder von Klöstern mit grundherrschaftlichen Rechten in ihren Besitzungen) die Gerichtsbarkeit. Der Erzbischof versah die hohe Gerichtsbarkeit in Zivil- und Kriminalfällen. Seine Amtsträger – Pfleger, Landrichter, Urbaramtsleute und Pröpste – versahen die Funktionen, nämlich Verbrecher zu bestrafen und das Blutgericht auszuüben. Die 1328 erlassene Landesordnung, ein für das gesamte Erzstift verbindliches Gesetz, hatte wenig Einfluss auf die Landrechte als Rechtsprechung in den Landgerichten. Erst die 1526 erlassene, umfangreiche, provisorische Landesordnung und die gleichzeitig einsetzenden Polizeiordnungen minderten die Bedeutung der einzelnen Landrechte.

5.4.2.1.4. Die Jurisdiktion durch die Pfleger und Landrichter

Neben dem erzbischöflichen Hofurbar – den Steuerangelegenheiten – fielen in die Zuständigkeit des Pflegers oder Landrichters folgende Gerichtsbarkeits-Angelegenheiten: Raufhändel, Beschimpfungen, Verwundungen mit dem Schwert, Verletzungen, Totschlag, Diebstahl, Betrug, hinterlistiges Abweiden von Wiesen in der Nacht sowie weitere Vergehen. In den Landtaidingen, den öffentlichen Gerichtsverhandlungen an den Gerichtstagen, trug der Richter der Gerichtsgemeinde ihr Recht vor. Im Folgenden wird sich zeigen, dass dort auch Gesetze verlesen wurden. Alle Aufgaben, Probleme und Streitfragen in der Kompetenz des Gerichtes wurden dort behandelt. Bei todeswürdigen Verbrechen – Totschlag, Mord, Diebstahl und Notzucht – hatte der Richter die Pflicht, die Untersuchung selbst vorzunehmen. Die Marktrichter in den Märkten waren in Bezug auf Justiz- und Polizeifälle den Pfleg- und Landgerichten unterstellt. Sie alle unterstanden der hochfürstlichen Hofkammer, die das Gerichtspersonal, die Ober- und Mittelschreiber und deren unterstellte Beamte ernannte.[1436]

5.4.2.1.5. Die Exekutive

Im Bereich des Rechtswesens und der Verwaltung waren in Salzburg die Rechtsverhältnisse bis Ende des 16. Jahrhunderts sehr unterschiedlich. Eine Polizei im heutigen Sinn existierte nicht. Eine Art polizeiähnliche Funktion hatten in manchen Teilbereichen nur die dem Pfleger unterstellten Amtsträger – Schreiber und Gerichtsdiener – inne. Ihnen oblag die Strafverfolgung, Festnahme und der Gefangenentransport. Zu exekutiven Funktionen wurde auch das Militär, wenn nötig, herangezogen. Die endgültige Trennung von Justiz und Verwaltung erfolgte erst 1867, und so existierte im 17. Jahrhundert auch die Trennung von Exekutive und Jurisdiktion noch nicht.[1437] Diese Vorstufe einer Exekutive war offenbar den ortskundigen, auf Schabernack eingestellten Bauernburschen nächtens nicht gewachsen.

5.4.2.1.6. Herkunft und Ausbildung der Pfleger

Die Pfleger stammten hauptsächlich aus dem niederen Adel und hatten fallweise (u. a. beide Rechte) studiert. Für Adelige war es erstrebenswert, das Amt des Pflegers zu erreichen, da im Allgemeinen der Salzburger Adel in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungslos war. Pfleger kamen meist nicht aus der Region und wurden auch hintereinander in verschiedenen Pfleggerichten eingesetzt, wie etwa Franz Roman Freiherr von Moll. Gerhard Ammerer spricht im Durchschnitt von fünf bis sechs Stellungswechseln, bis ein im Pfleggericht tätiger Amtsinhaber eine leitende Position übernehmen konnte.[1438] Das Amt war nicht erblich, da der Erzbischof darauf bedacht war, einzelne Adelsfamilien nicht zu stark werden zu lassen.[1439]

Eine besondere Stellung hatten die Pfleger von Hohensalzburg. Sie waren verpflichtet, sich ständig persönlich auf dem Schloss aufzuhalten. Ihr Sold wurde durch die erzbischöfliche Kammer vierteljährlich an jedem Quatember ausbezahlt. (Zur Vierteilung des Jahres verwendet man häufig die Quatember: a) Mittwoch bis Sonnabend nach Invocavit, d. i. 1. Fastensonntag, 6. Sonntag vor Ostern; b) Pfingsten; c) Kreuzerhöhung, 14. Sept.; d) Lucia, 13. Dez.) Sie hatten Anrecht auf persönliche Bedienstete, meist einen Knecht und einen Knaben, zudem erhielten sie ein Pferd. War der Pfleger verheiratet, wurde seiner Gattin ein Dienstmädchen zugeteilt.[1440]

5.4.2.1.7. Franz Roman Freiherr von Moll, Pfleger von Werfen 1705 bis 1729

Die familiären und gesellschaftlichen Hintergründe der Pfleger gehen beispielhaft aus der Familiengeschichte der Molls hervor. Franz Roman Freiherr von Moll entstammte einer Familie, aus der bereits einige Pfleger, Hofräte und Juristen hervorgegangen waren. So auch sein Vater, Wolf Friedrich, der unter anderem Pfleger in Marsbach und passauischer Hofrat war. Franz Roman, geboren am 3. März 1653, wurde 1702 Pfleger von Lofer, 1704 von Neumarkt und 1705 von Werfen, wo er am 8. September 1729 verstarb. Franz Roman war verheiratet und hatte fünf Kinder. Sein Urenkel ist Karl Maria Ehrenbert Freiherr von Moll (1760 Thalgau–1838 Augsburg), Hofbeamter, Naturwissenschaftler und Kulturtopograf zur Zeit des Erzbischofs Hieronymus Colloredo.

Moll stand ab 1782 im Salzburger Staatsdienst, er war ab 1800 Geheimer Rat, ab 1803 Regierungspräsident, Direktor der Hofkammer, des Salz-, Münz- und Bergwesens. Im Alter wurde er Königlich-bayerischer Geheimrat und Mitglied der bayerischen Akademie der Wissenschaften. Er legte eine herausragende Bibliothek und ein Naturalienkabinett an, das auch eine erste volkskundliche Sammlung für Salzburg dargestellt haben soll. Großteils gilt seine Sammlung als verschollen.[1441] Der vermutlich von ihm initierte, heute als „Kuenburgsammlung“ benannte Kostüm-Codex wurde vielfach von Zeitgenossen beschrieben.[1442] Darin sind unter Katalognummer 55 und 56 die Hochfürstlichen Räte sowie die Kavaliere und Land(edel)leute in der „Hauptklage“ abgebildet – eine Möglichkeit, uns die Pfleger in ihrer Trauergala vorzustellen.[1443]

5.4.2.2. Die erzbischöflichen Verbote

5.4.2.2.1. Erlass und Veröffentlichung

Gesetze wurden durch den Hofrat erlassen und durch den Hofkanzler unterzeichnet.[1444] Die Adressaten waren die „Stadthalter, Hofkanzler, und andere Hofräte“, also die höchste Ebene der Amtsträger. Aus der Kenntnis der Herausgeber wie der Adressaten der Gesetze können wir diese Verbote mit heutigen Landesgesetzen, Erlässen der Landesregierung bzw. Verordnungen einer Behörde vergleichen. Allerdings unterliegen heute Gesetze und Verordnungen den Rechtsgrundsätzen, sie enthalten Generalklauseln und behandeln Analogien mit. Dagegen sind die hier genannten Gesetze – wie damals allgemein üblich – Einzel- oder Anlassfallgesetze; aus diesem Grunde kann man sie auch nicht mit heutigen Gesetzen in Ausnahmezuständen vergleichen, obwohl sie stets in „besonders gefährlichen Zeiten“ erlassen wurden.

Die Höhe der Strafandrohungen bei den verschärften Gesetzen macht sie in ihrer Konsequenz mit heutigen Strafgesetzen insoferne nicht vergleichbar, als heute der Strafrahmen im Gesetz festgelegt und durchsichtig ist und grundlegende Rechte berücksichtig. Die Höhe und Art der Strafen (nicht näher definierte „schwere Straf“ neben Schanz- und Armierungsarbeit, Einzug zum Militär und Ausweisung aus dem Land)[1445] zeigen, dass die Bevölkerung nicht wie heute mit Grundrechten ausgestattet, sondern weitgehend der Willkür des Fürsten bzw. von dessen Amtsträgern überlassen war. Auch ein öffentliches Auftritts-, Vergesellschaftungs- und Versammlungsrecht existiert erst seit dem Staatsgrundgesetz von 1867.[1446]

Nach der Zustellung der Gesetze an den Pfleger wurden diese vom Trommler ausgerufen, öffentlich angeschlagen und einzelne, verschärfte, auch bei den periodisch abgehaltenen Landgerichtstagen zusätzlich verlesen und in Erinnerung gerufen. Im Vollzugsbericht von 1686 werden die „gewöhnlichen drey Orthen“ der Verkündigung und des Anschlags genannt: „als alhie zu Werffen, dann bei der Pfarr und zu Bischoffshofen“.[1447] Ein Vollzugsbericht musste an die Landesregierung abgeschickt werden – vielfach sind solche erhalten.

5.4.2.2.2. Verbote gegen die Faschingsläufer

Eine Folge von Verboten gegen das öffentliche Auftreten von „Maschkern und Faschingläuffern neben denen Spilleithen“ beginnt 1664,[1448] wo die Faschingsläufe[1449] noch „khümberlich“ genannt werden. Wobei aus heutiger Sicht nicht klar ist, ob damit eine einfache, ärmliche Gestaltung oder ein spontanes und nicht im Sinne öffentlicher Aufzüge durchorganisiertes Auftreten gemeint ist. Die Verbote gegen die Faschingsläufer ziehen sich bis 1758 durch und enden in den Akten des Pfleggerichts Werfen mit jenem allgemeinen Verbot von Komödien aller Art aus diesem Jahr; die Verbote gegen die Spielleute reichen bis 1739; beides heißt allerdings bei der augenblicklichen Aktenlage nicht, dass nicht auch spätere Verbote existieren könnten.

Deutlich wird aus den Jahren der Verbote und aus den einleitenden Begründungen dafür, dass im gesamten 17. Jahrhundert und in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts die Regierung grundsätzlich nichts gegen diese Maskeraden (und wohl auch andere Volksbräuche) hatte, sie aber auch nicht förderte. Ihr Interesse bestand nur in der Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit sowie in der Verhinderung von Zusammenrottungen bzw. dem Auftreten subversiver Elemente in den Masken. In den Texten der hier aufgeführten Gesetze finden sich noch keine Ansätze der Aufklärungszeit, also keine bildungsbürgerlichen und erzieherischen Elemente.

Verbote gegen die „Läuffen der Maschara (Anm. auch Mascara und Machara) und Khleiderverstöllung, mit: od. ohne Larfen“ bzw. andere Faschingsbelustigungen existieren in den im Landesarchiv erhaltenen Archivalien des Pfleggerichts Werfen für die Daten:

5.4.2.2.3. Unter Erzbischof Kardinal Guidobald Graf Thun (1654–1668):

  • 3. 02. 1664,[1450] gegen das öffentliche Auftreten von „Maschkern und Faschingläuffern neben denen Spilleithen“

5.4.2.2.4. Unter Erzbischof Kardinal Max Gandolf Graf Kuenburg (1668–1687):

  • 07. 02. 1677,[1451]

  • 24. 01. 1678,[1452]

  • 24. 01. 1680,[1453] besonders strenges Verbot, Ausgangssperre ab 10 Uhr abends, Verbot der gegengeschlechtlichen Verkleidungen

  • 30. 12. 1681 Erlass, Vollzug: 8. 1. 1682[1454]

  • 24. 01. 1681, das Aufspielen und Tanzen wird an den letzten drei Faschingstagen nur in den Häusern, nur bis 9 Uhr abends und nur in Bescheidenheit erlaubt[1455]

  • 26. 01. 1684[1456]

  • 23. 01. 1685 bei schwerer Strafandrohung[1457]

  • 31. 01. 1686 verschärfte Form[1458]

5.4.2.2.5. Unter Erzbischof Johann Ernst Graf Thun (1687–1709):

  • 03. 02. 1690, Mandatsabschrift der Hofgerichtskanzlei an alle Obrigkeiten[1459]

  • 22. 01. 1703 wegen gefährlicher Konjunktur[1460]

  • 11. 01. 1704 gegen die gegengeschlechtlichen Masken mit Androhung der Landesverweisung[1461]

5.4.2.2.6. Unter Erzbischof Franz Anton Graf Harrach (1709–1727):

5.4.2.2.7. Unter Erzbischof Leopold Anton Freiherr von Firmian (1727–1744):

  • 24. 01. 1729[1476]

  • 04. 02. 1730[1477]

  • 07. 01. 1731[1478]

  • 19. 02. 1732, Verbot „bey gegenwartigen mehr dan zu andern Zeiten [...] aller ohrten ernstlich bey Vermeidung empfündlicher Straff verboten [...] und mit mehrerer Schärfe als bishero geschehen darob zu halten“[1479] (1731/32 waren die Jahre der großen Protestanten-Ausweisungen aus dem Pongau).

  • 23. 01. 1733[1480]

  • 15. 01. 1734 „bey gegenwertig gefährlich ausbrechenden Zeiten [...] mit mehrerem Ernst und Schärffe“,[1481]

  • 24. 01. 1735[1482]

  • 17. 01. 1736[1483]

  • 18. 01. 1737[1484]

  • 09. 01. 1739, strenges Maskenverbot auch für die Zukunft sowie aller „Freuden- und Seittenspill“ außer bei den Hochzeiten, wegen der Kriegszeit (jeweils ein Jahr vor dem Österreichischen Erbfolgekrieg 1740–1748 bzw. dem ersten Schlesischen Krieg 1740–1742)[1485] „bey Vermeidung ohnausbleiblich schwerer Straff verbotten“, „und zwar nicht nur allein für anheuer, sondern auch in zuekonftige ein für alle mahl“.

  • Am 27. 01. 1739 folgte ein weiteres, „gewöhnliches“ Verbot[1486]

  • In einer Tanz- und Saitenspiel-Erlaubnis vom 23. 01. 1741 erscheint erstmals urkundlich das Wort „Berchten“: „das masquiren Vercleiden und Berchten gehen“ unterliegt weiterhin dem Generalverbot.[1487]

5.4.2.2.8. Unter Erzbischof Sigismund III. Graf Schrattenbach (1773–1771):

  • 21. 04. 1758, Verbot/Resolution unterzeichnet vom Präsidenten der Hofkammer: „Nit allein im Advent alle Weynacht-Spill, und in der Fasten alle Passions Comaedien, sondern auch alle andere in denen Würths-Häusern vorzustellende Comaediantische Exhibitiones, welche spatten abends anfangen, und sich erst NachtZeits endigen, in dass künftige abzuschaffen gnädigst anbefolchen haben; Wird ihro sothan höchste Verordnung hiemit zur Wissenschaft angefügt, dass er derley Spill und Comaedien in gefolg gnädigster resolution zu exhibiren in dass künftige nicht mehr gestatten.“[1488] Mit diesem Verbot war jede Maskierung verboten.

1773 erfolgt unter Erzbischof Hieronymus Colloredo eine Verschärfung des Verbotes für die „Pfleg und Brobstey Werfen“ und das Landgericht Bischofshofen, nach einer Denunziation: „[...] damit durch vereinte Kräften und erforderliche Bestrafung denen sogenannten Berchten Ziegl und Zaum angelegt; sondern auch zu desto würksamerer Erlangung des Vorgesetzten Endzwecks denen samentlichen unterthans kund gemacht werde, dass sich keiner bey scharfer Straf unterwinden solle, die berchten in ihre Häuser einzulassen, minder dieselben alldahin zu berufen, oder mit Speis und Trank zu unterstüzen; wozugleich als ein ergiebiges Mittl angesehen wird, in denen verdächtigen Häusern um die Wexhnachtszeit die Truchen der Dienstknecht unverhoft zu durchsehen, auch die jenige welche Betretten, oder überführet werden, dass sie ihre Kleidungen derley muthwilligen Burschen angeliehen haben, mit empfindlicher Andung anzusehen [...].“[1489] Diese Generalverordnung nimmt erstmals den offenbar in der Bevölkerung schon gebrauchten Begriff „Berchten“ auf und nennt auch konkret die Weihnachtszeit. Dadurch ist sie als ein ganz wesentliches Dokument für die regionale Umarbeitung und Ausformung der Faschingsläufe und deren Verlagerung auf die Weihnachtszeit bzw. deren Verquickung mit Weihnachtsbräuchen anzusehen.

Es stellt sich die Frage, ob durch das Verbot des Auftretens in der Nacht wie in den Wirtshäusern sowie durch diese Kontrollen diese Maskenläufe mit ihren Szenen auf die Nachmittage und noch mehr aufs freie Land verschoben wurden. Denn Lorenz Hübner, der geistliche Journalist und Topograf (u. a. auch Freund des Ehrenbert von Moll) schreibt im Jahre 1796 über das „Berchtenlaufen“ als Brauch am Tage. Er verwertet darin Beobachtungen, die er als Erneuerer der Presse zwischen 1783 und 1799 in Salzburg gesammelt hatte: „Mit den Berchten verhält es sich auf eine ähnliche Weise [Anm. Ka.: wie mit dem Kühtreiben und Klöcken – weiteren Faschingsbelustigungen, die die bäuerliche Wirtschaft karikierten]: diese tanzen bey hellem Tage mit den possierlichsten Masken, mit allen Arten von Gewehren bewaffnet, einher; ihre Anzahl ist sehr beträchtlich, und besonders im Pinzgau beläuft sie sich manches Mal auf 100–300 Köpfe. Endlich gehöret hierher auch noch das sogenannte Faschingbau [...] [Anm. Ka.: ein karikierendes Nachspielen der ländlichen Saat- und Erntearbeiten]“.[1490]

In Hübners Text tut sich sehr schön der Paradigmenwechsel in der Betrachtung auf. Nicht mehr das Geschehenlassen im Rahmen der Gesetze ist darin feststellbar, sondern der topografische Blick des Aufklärers auf die Stände des Landes zeigt sich darin und ein erstes Auftauchen des ethnografischen Interesses an der dem Intellektuellen so fremden Welt der ungebildeten Bevölkerung auf dem Lande. Aus Hübners Text weht der Wind einer neuen Zeit, die mehr und mehr die pittoreske Exotik „der Landkinder“ entdecken und schließlich 200 Jahre Beschäftigung mit den „Volksbräuchen“ einleiten wird.

5.4.2.3. Was sagen uns die Verbote über das Faschingstreiben?

Für die Geschichte des Masken- und Perchtenlaufens finden wir folgende interessante Details u. a. im Gesetzestext von 1686:

  • Erstens sind die drei unter einfache Anführungszeichen gesetzten Worte ‚Maschera‘, ‚Intention‘ und ‚exeguiren‘ (exekutieren) im Gegensatz zur Kurrentschrift in lateinischen Buchstaben geschrieben, also als Fremdworte gekennzeichnet!

  • Zweitens taucht in den Verboten auch das Wort „Perchtenlauf“ noch nicht auf, das heißt, dass die Faschingsläufe noch nicht mit einer ortsüblichen und volkstümlichen Bezeichnung ausgestattet waren.

  • Drittens hören wir aus dem Verbot heraus, dass die Läufe in weiten Teilen des Landes stattgefunden haben, da das Verbot jeweils für das ganze Land erging.

  • Viertens wird die bis heute gebräuchliche Form des Faschingstreibens ausdrücklich genannt, nämlich der Lauf der Masken und Kostümierten. Auch Larven – Gesichtsmasken – wurden dafür verwendet. Diese Aussage zeigt auch, dass es sich dabei um eine zumindest über Jahrzehnte gebräuchliche Form des Maskentreibens handelte, da Masken ja auch hergestellt und verbreitet werden müssen. Was wir allerdings nicht aus diesem Befehl erfahren ist, welche Art von Masken, von Maskierungen überhaupt und welche Art von Läufen wir uns vorzustellen haben.

5.4.2.3.1. Adelige Maskeraden

Die drei unter einfache Anführungszeichen gesetzten Worte ‚Maschera‘, ‚Intention‘ und ‚exeguiren‘ (exekutieren) sind im Gegensatz zur Kurrentschrift in lateinischen Buchstaben geschrieben, also als Fremdworte gekennzeichnet! Allein diese Tatsache – folgen wir der Schule/Theorie „Wörter und Sachen“ – zeigt, dass die Maskeraden, gemeinsam mit dem Theater aus Italien – über Fürstenhöfe und Adel – zu uns kamen und noch ihren italienischen Namen führten. In Salzburg zog, wie Werner Rainer belegen konnte, die italienische Commedia bereits kurz nach 1600, also besonders früh ein. Die erste belegte Aufführung fand vor der alten Residenz statt.[1491] Horst Wierer hat dazu wichtige Hinweise auf ihr Einwandern über Oberinntaler Zuwanderer in den Gasteiner Hauschroniken gefunden. Nach den Protestanten-Ausweisungen von 1731 bis 1745 wurden katholische Tiroler und Bayerische Bauernsöhne im Gasteinertal angesiedelt, die ihre Umzugs- und Fasnachtbräuche mitbrachten.[1492]

Das 68-bändige (64 Bände und 4 Supplemente) Universal-Lexikon des protestantischen, königlich-preußischen Kommerzienrates Johann Heinrich Zedler erklärt 1739: „Mascarada, oder Mascherata, ist ein Italienisches Wort, französisch Masquerade, ist eine Anzahl verschiedener auf einander folgender, und aus mancherley Tact bestehender, aber meist possirlicher und lächerlicher Melodien, so zu einer Mummerey gesetzt sind.“ Sowie „Mascarade, Maschkerade; [...], heisset eine Gesellschaft, da alle, so dazu gehören, in ungewöhnlichen Kleidern, und mit Maschen vor dem Gesicht erscheinen müssen. Sie werden an Fürstlichen Höfen, bey feyerlichen Lustbarkeiten, Gastmahlen, Täntzen, Balletten oder Schlitten-Fahrten, an einigen Orten währender Fastnacht, auch von gemeinen Leuten gebraucht. Ob im Gewissen erlaubt sey sich also zu verstellen, fragt der Continuater Speidelii, und wenn er es Fürstlichen Personen und ihren Höflingen nicht gäntzlich abspricht, so will er doch, dass alle, die dahin nicht gehören, sonderlich gemeinen Standes, sich dessen enthalten sollen.“[1493]

1739 war das Maskenlaufen also eine durchaus adelige Angelegenheit, die man offenbar nur Menschen zubilligen wollte, von denen man annahm, dass sie sich auch in der Maske an Sitten und Konventionen halten würden. In diesem Sinne könnte sich die oben angeführte Bezeichnung als „kümmerlich“ auch auf das noch sehr einfache, erste Eindringen der Verkleidungen in die unteren Gesellschaftsschichten erklären. Auch in Salzburg wurden etwa 1789 die „Bälle auf dem Rathaussaal“ als „masquirte Bale für den hohen Adel und andere karakterisirte, distinqirte und honette Personen“ bezeichnet. Günther Bauer beschreibt ihre Entwicklung zur Mozartzeit und die Vorliebe für ländlich-bäuerliche wie italienische Masken und Glücksspiele bei diesen Redouten.[1494]

5.4.2.3.2. Faschingszeit

In den Verboten taucht das Wort „Perchtenlauf“ noch nicht auf, das heißt, dass die Faschingsläufe noch nicht mit einer ortsüblichen und volkstümlichen Bezeichnung ausgestattet waren. Ob sie zu dieser Zeit weitgehend neu oder mit älteren Bräuchen und Traditionen verquickt waren, wissen wir nicht. Ein wesentlicher Beweis für die Entstehung der Perchtenläufe aus den Karnevalsmaskeraden ist, neben der Art ihrer Kleidung und Masken, ihr Auftreten am Vorabend des Dreikönigstages. Auf den Beginn der Faschingszeit mit dem Dreikönigstag weisen uns auch die Daten der Verbote hin, die alle im Jänner angelegt sind. Es bleibt daher die Frage offen, ob in Salzburg die Bedeutung des Weihnachtsfestkreises als tanz- und spielfreier Zeit nicht durch den Fasching wie weithin in Europa durchbrochen wurde, sondern tatsächlich bis zum 2. Februar, zum Fest Mariae Lichtmess, eingehalten worden war. Das hieße dann, dass die städtische Manier der Faschingsfeste ab dem Dreikönigstag zuerst in höfischen Kreisen Eingang gefunden hatte.

5.4.2.3.3. Venezianischer Karneval

Dass der Fasching in Venedig schon mit dem zweiten großen Weihnachtsfeiertag, nämlich mit dem 1. Jänner begann, davon berichtet ebenfalls Zedler, der alle Neuheiten seiner Zeit nennt bzw. alle katholischen „Absonderheiten“ kommentiert:

„Carneval oder Carnaval, wird genennet die Zeit, [...] welche an denen meisten Orten, mit allerhand Lustbarkeiten zugebracht wird. Unter allen Carnavals ist das zu Venedig am meisten berühmt. Es fangt sich solches ordentlich an den andern Weihnacht-Feyertag daselbst an [...] an statt dass es anderswo insgemein erst nach denen Heil. 3 Königen angehet. Alsdenn siehet man überall, vornemlich aber auf den S. Marcus-Platz, eine unzählige Menge von masquirten Personen von beyderley Geschlecht und von allerley Gattungen zusammen kommen, welche allerley Possen machen, oder andern, die solches thun, wie auch denen häufig allda befindlichen Seil-Täntzern, Marionetten- oder Taschen-Spielern, Wahrsagern und andern dergleichen Leuten zusehen. Zu gleicher Zeit öffnet man [...] Theatra [...] Ridotti, oder die Oerter, wo man à la bassette spielt. [...] Man will versichern, dass bissweilen bis 30.000 Fremde (worunter viel Fürstliche und andere Standes-Personen sich ordentlich befinden) das Venetianische Carneval besuchen. An andern Catholischen Orten wird gleichfalls das Carneval, mit Masqueraden, Bällen, Comoedien, Opern, Spiel-Gesellschaften, Gastereyen und andern dergleichen Ergötzlichkeiten begangen. Zu Ausgange des 17. Seculi hat man auch unterschiedenen Protestantischen Höfen die Carnevals-Lustbarkeiten aufgebracht [...].“[1495]

Der Karneval war also bereits so modern, dass, wer zu den herausragenden fürstlichen Familien Europas gehörte, vermutlich zu jener Zeit bereits einmal in Venedig daran teilgenommen hatte und dass auch protestantische Höfe – ohne Rücksicht auf die Herkunft aus dem katholischen Festkanon – darauf nicht verzichten wollten.

5.4.2.4. Das Verbot von 1686 – ein Zeugnis der Gegenreformation

Das nachfolgende Verbot im Originalwortlaut soll die tagespolitische Bedeutung der Vorläufer unserer Perchtenläufe aufzeigen, denn unter deren Deckmantel erwartete man sichtlich politische wie religionspolitische Zusammenrottungen und Äußerungen.

5.4.2.4.1. Das Verbot von 1686

„Hoffraths Befehlch“ ausgegeben durch das Hochfürstliche Extraordinariat am 9. Feber 1686, auf Grund des Schreibens vom 31. Jener Anno 1686, „seitens Gnädigisten Fürsten und Herren zu Salzburg den Stadthaltern, Hoffkanzlern und andere Hoffräthe“ (ausgegeben), unterzeichnet von Carl Graf von Castel Barco.

„Demnach Ihro hochfürstl: Gnd: unser Gnedigister Fürst und Herr haben wegen der annoch vor Augen stehende gefehrliche Zeit und Leuffen die ‚Maschara‘, oder Claiderverstöllungen, mit : oder ohne Larven ohne unterschidt für das iezt lauffende 1686.iste Jahr in dero Erzstüfft durchgehends bey vermaidung unausbleiblich schwerer Straff abgestöllt haben wollen, und dahero Gn.igist verordnet, was dero Gd.igiste ‚Intention‘, menigelich zur nachricht, und schuldigisten nachglebung ohne Verzug, offentlich vernunfft, wie auch von obrigkheit wegen, schuldigistermassen mit nachtrückhlichem ernst darob gehalten werden sollen; als würdet deroselben so gemessenen befelch, er in ain und anderen alsbalden pflichtmessig zu ‚exeguieren‘, und wie es beschehen, herwider zuberichten wissen, An deme beschicht dero Gn.igister will, und mainung, Salzburg den 31. Jener. Anno 1686.“[1496] Auch der Befehl vom 31. Januar 1686 ist erhalten.[1497]

5.4.2.4.2. Das Leid der Protestanten

In diesem Hofratsbefehl[1498] wird uns ein geballtes Stück damaliger Zeitgeschichte (dieser Begriff wird in der Geschichtswissenschaft als Terminus erst für die Geschichte des 20. Jahrhunderts allgemein gebräuchlich) vor Augen gestellt. Im Jahre 1686 war der Kryptoprotestantismus im Pongau noch immer stark verbreitet, obwohl nach dem harten Durchgriff von 1584 ab 1613 wieder verstärkte Bekehrungsversuche unternommen worden waren. 1614 wanderten nochmals 500 Protestanten aus Gastein und 100 aus anderen Bezirken im Pongau aus. „Dieser Erfolg war gleichwohl wesentlich nur ein äußerlicher: die geschreckten Leute benahmen sich wieder katholisch, besuchten die Kirchen, empfingen die h. Sacramente etc. und verhielten sich [...] ziemlich ruhig; ihre Gesinnung aber war keineswegs umgewandelt.“ Obwohl unter Max Gandolf (1668–87) wiederum Protestanten ausgewiesen worden waren, wurde 1686 eine Religionskommission eingesetzt.[1499]

Die Bevölkerung sollte zur katholischen Religion zurückgeführt werden. Dazu war es notwendig, alle Anlässe „zur Zusammenrottung“ zu vermeiden. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass möglichst wenig Kommunikation der Bevölkerung möglich war, damit sich die protestantische Religion nicht noch schneller ausbreiten könne. Offenbar befürchtete man, dass im Zuge von Festen und Bräuchen nicht nur diskutiert würde, sondern, dass unter Einwirkung von Ausgelassenheit und Alkohol gegen den Landesfürsten (Erzbischof Max Gandolf von 1668–87) und seine Vertreter protestiert werden könnte. Dieses Verbot wurde mit allem Nachdruck verkündet und in den einzelnen Pfleggerichten kundgemacht.

5.4.2.4.3. Die Strafen werden strenger

Weitgehend gleichlautende Verbote existieren für die Jahre 1664, 1677, 1678, 1682, 1683, 1685.[1500] Strafe wird stets angedroht, 1691 – mit Hinweis auf das Generalmandat – sogar den Ungehorsamen angekündigt, dass sie „in Eisen und Pandten geschlagen, in die Gefenkhnus gefiehrt: und nach Ungenaden gestrafft werden“.[1501] Gleichzeitig wurde das „aufspihlen“ auf öffentlichen „Tanzpöden“ verboten und nur noch „in denen privat:häusern, und ohne Ippig: und Leichtfärtigkeit sondern villmehr in Zucht: und bescheidenheit auch ohne einige ärgernuss“ gestattet.[1502] 1681 wurde das Aufspielen und Tanzen, an den drei letzten Faschingstagen (Anm. Faschingsonntag bis Faschingdienstag), nur mehr bis neun Uhr nachts gestattet.[1503] 1691 wird dann jegliche Vergnügung und Maskierung, offenbar nach einem konkreten, nicht näher ausgeführten Vorkommnis untersagt, darunter auch das „gemaine Schiessen bey den Hochzeiten und andern zusammen khonfften sowoll tag: als nachtszeit“ sowie „auf der Weiten“ – also am freien Feld, vermutlich bei den Schießständen – künftighin verboten. Verwiesen wird auf die vielfältigen Verstöße gegen das bereits erlassene Generalmandat und daraus folgende Schäden – d. h. also, dass das Verbot längst bestanden hat. Dieses Schießen war demnach weitverbreitet.

Im Jahre 1682 sandte der „Pfleg und Probsten“ von Werfen, Franz Khollperger, mit dem Verbot der Faschingsläufe eine zweite Befehlsabschrift an den Gerichtsverwalter von Bischofshofen, Erenhart Hadl, mit dem Inhalt, ledige Bauern und umherziehende Personen zu veranlassen, sich zum Kriegsdienst zu melden bzw. diese zum Armierungsdienst einzuziehen.[1504] 1682 wird in diesem Verbot die Zuspitzung der Religionszwiste wie auch die Bedrohung durch den Türkenkrieg (1683–1699) sichtbar. Sichtlich befürchtete die Regierung von den ledigen Bauern respektive Bauernsöhnen mehr Aufruhr, da sie weder Versorgungspflichten noch Landbesitz hatten. Sie hatten daher wenig zu verlieren, und es gab kaum wirksame Repressalien gegen sie. So wollte man sie beim Militär bzw. bei der militärischen Schanzarbeit unter Kontrolle bringen. Wirtshäuser ebenso wie Feste waren Orte der Gefahr, da sie Kommunikation, Meinungsaustausch und Zusammenrottung wie Konspiration unter der verstreut lebenden Landbevölkerung ermöglichten. Unter dem Einfluss von Alkohol hätte es da sicher leicht zu Auftritten gegenüber der Obrigkeit, aber auch zu Rivalitäten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Meinungsgruppen kommen können. Wir sehen daher in den verschärften Maskenverboten eine Gesetzgebung für besonders angespannte Zeiten, die Zusammenkünfte vermeiden, die Bevölkerung isolieren und weitgehend überwachen will.

Mit den jährlichen Verboten zu „Normalzeiten“ wollte man offensichtlich die Option auf ein schärferes bzw. dauerhaftes oder endgültiges Verbot jederzeit offen halten. So wurde, u. a. etwa 1691, mit Hinweis auf ein bereits ergangenes Generalmandat, das Faschingslaufen und weiteres Vergnügen der Bevölkerung „bei hoher Straff genzlich verbotten und abgeschafft“. Die laufende Wiederholung der Verbote weist ja schon darauf hin, dass die Durchsetzung der Abschaffungen offenbar nicht möglich war.

5.4.2.5. Verbot und Befolgung sind zweierlei Dinge

„Herren Leonhardt (St?)Hädl, Hochfürstl: ...Verwalther und ?Umbgelter? zu Bischofshoven Eingelifert.“ (Adresse und Zustellungsvermerk).

„Obwollen sich unzweiflich menigelich [...] ergangen hochfürstl: General Mandat, bei dem Jehrlich haltenten Landtrecht, under anderen Püerten offentlich abgelesen und gebotten würdet. Das gemaine Schiessen bei den Hochzeiten und andern Zusammen Khonfften sowoll tag: als nachtszeit zuunderlassen. So ist doch solches Verbott ein zeithero wenig beobachtet, sondern darwider gehandlet: und dardurch verschiedene Schäden und Unglickh, massen erst iüngster Tagen beschechen, verursacht worden. Damit aber nit allain Hechstgedacht Ihren hochfürstl: Gnd: pp zu menigliches bessern Nutzen und Verhiettung alles Unglickhs, sondern auch auf das sowol Die Obrigkeit als Unterthanen einiche Straf auf sich pürten, zu solchem Ende bestVorgesehen [Anm.: gemeint ist vermutlich ‚wohlüberlegt‘] genedigsten Verordnungen schuldigist nachgelebt werde. Als würdet auch Bevelch der Hochfürstl: Pfleggerichts Obrigkeit zu Merkung iederman, niemant ausgenommen, hiemit alles Ernst, bei grosser Straff verbotten, bei allen hochzeiten nit alain das Schiessen und auf der Weiten: sondern auch das Narrische Fürmachen und Possentreiben aller orthen ganz und gar zuunterlassen. Da nun ain: oder anderen sich hiewider ungehorsamb bezeigte. Der soll und würdt also balten in Eisen und Pandten geschlossen in die gefenkhnus gefiehrt: und nach Ungnaden gestraft werden, wornach sich meniglich zu hietten wais. Actl: Werfen den 10 Februarj.1691. Hochfürstl: Pfleg: und Brosbstey Werfen P.S. Ingleichen sein auch vermöge ergangen genedigsten bevelch p: alle Maskerata oder Faschinggeher und KlaiderVerstellungen bei hocher Straff genzlich verbotten und abgeschafft Franz Sigl Schreiber.“[1505]

5.4.2.5.1. Kontrolle der Verbote und Strafverfolgung

Was sagt uns nun diese erneute Einmahnung der Einhaltung des Generalmandates? Ein Generalmandat war also bereits zu einem früheren Zeitpunkt erlassen worden – nach bisherigem Wissen vermutlich zwischen 1681 und 1691. Dieses dürfte wenig Wirkung gezeigt haben, da einerseits die Bevölkerung es zu ignorieren schien und mit zwei Textstellen („sowol die Obrigkeit als Unterthanen“, „niemant ausgenommen“) auch darauf hingewiesen wird, dass die Pfleger offenbar „ein Auge zudrückten“ und es mit der Durchführung des Mandates nicht so ernst nahmen. Dafür stehen mehrere Gründe zur Überlegung an.

  • Erstens waren wohl auch die Pfleger, vielfach aus niederem Adel, auf dem Lande aufgewachsen, mit Bräuchen der Bevölkerung vertraut, auch wenn sie aus anderen Landesteilen stammten.

  • Zweitens war die Durchsetzung der Verbote bei Maskeraden, die in den Dörfern, nachts oder in den Häusern stattfanden, sicher sehr schwierig – wie oben näher ausgeführt –, da in erster Linie die dem Pfleger unterstellten Amtsträger dafür in Frage kamen. Diese Vorstufe einer Exekutive war offenbar den ortskundigen, auf Schabernack eingestellten Bauernburschen nächtens nicht gewachsen oder sogar mit diesen im Konsens.

  • Drittens konnte der Pfleger, wenn er bezüglich dieser Spiele eine einigermaßen tolerante Haltung einnahm, andere Gesetze, etwa die Einhaltung der Abgaben etc. leichter durchsetzen.

5.4.2.5.2. Wiederholte Verbote

Auch in anderen Pfleggerichten ergaben sich Probleme mit der Nichteinhaltung der Verbote. So versuchte der Salzburger Fürsterzbischof Firmian zwischen 1721 und 1750 mehrfach das Perchtenlaufen durch Hofgerichtsbefehle zu verbieten. Etwa am 17. Februar 1730 wurden die „ärgerliche Müssbräuche“ beanstandet, „[...] was maßen daselbst zu Heil. Dreikönigen und Fastnachzeit die Junge Pursch in Unterschiedlichen Naaren Kleidern und Schellwerckh verstölter umzulauffen pflegen [...]“. Eine Kette von Verboten schloss sich an, was auch darauf hinweist, dass sich die Bevölkerung diese Bräuche nicht einfach verbieten ließ.[1506]

Bräuche und ihre Durchführung kosteten auch Zeit und Geld, und beides sollte – nach Ansicht der Aufklärer – sinnvoller verwendet werden, wie etwa aus der Kritik über die 124 arbeitsfreien Tage, die jährlich für kirchliche und weltliche Bräuche im Pfleggericht Saalfelden 1841 verwendet wurden, hervorgeht. So zeigen die Verbote der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts neben der Erhaltung der staatlichen Ordnung und Sicherheit auch Tendenzen des aufgeklärten Absolutismus, in welchem sich der Herrscher für Bildung und Wohlergehen der Bevölkerung verantwortlich und damit auch zu Bevormundungen verpflichtet fühlte.

Nach den Verboten von 1756 in Neukirchen und 1759 in Mittersill setzte auch der Topograf des Pfleggerichtes Saalfelden 1802 das „sogenannte Perchtenlaufen“ mit „Trinken, lärmenden Spielen und Unordnungen“ gleich, die er der Unvernunft der Bevölkerung zuschrieb.[1507] Die „schiachen Perchten“ wurden nochmals 1848 vom Pfleggericht Zell am See und Mittersill verboten, offenbar befürchtete man in diesem Zusammenhang staatsgefährdende Aufstände.[1508] So übte sich die Regierung nach den großen Reformen der Aufklärung wieder in Toleranz all dessen, was zur Beruhigung der Situation beitrug. Das berichtet uns der aufgeklärte Schriftsteller und ab 1777 Domherr in Salzburg, Graf Friedrich Spaur im Jahre 1800:

„Am folgenden Tage ließ ich mir von den Purschen das Berchtenlaufen und andere hier übliche Spiele und Künste noch zeigen. Zu jenen gehört eine Gesellschaft von 20 oder 30 vermummten Purschen. Einige waren als Teufel, andere mit Kühgesichtern und wieder andere als Narren mit ziemlich kostspieligem Prunke maskiert. Alle hatten Kühglocken und große mit Stacheln versehene Stöcke, mehrere außerordentlich lange und wie Böller knallende Peitschen. Jetzt sind zwar diese, meistens im Karneval umherziehenden Maskeraden, des damit verbundenen Unfuges wegen verboten; doch lassen die Berchten öfters sich noch sehen und ihre Ankunft vorher verkündigen. Die Lichter müssen in den Häusern ausgelöscht werden, um die Fenster ganz zu erhalten und niemand darf sich vor ihnen auf dem Wege blicken lassen, der nicht unangenehmen Begegnungen sich aussetzen will.

Sie tanzen, springen und singen vor den Häusern der Beamten und ihrer Schönen, und man läßt sie ungestört umherziehen, wenn sie die Gränzen der Ordnung und Sittlichkeit nicht allzu auffallend überschreiten. Auch würden sie schwerlich von irgend einer Gerichtsperson eingeholt und verhaftet werden können, denn mittels ihrer Stöcke springen sie über Gräben und Zäune und ihre Vermummungen machen sie unkenntlich. Manche der vermummten Pursche (!) benutzen ihren langen Stock zu allerley Sprüngen mit einer bey den größten Künstlern gewiß selten zu bemerkenden Kraft und Behendigkeit. Einer der Pursche berührte mit seinen Fußsohlen die Decke des Zimmers. Andere sechs machten einen Kreis im Hofe, auf ihre Schultern stellten sich vier rüstige, auf diese drey etwas geringere Pursche, die ihre Köpfe zusammen steckten und oben auf diesem piramidalischen Gipfel stand einer ihrer Waghälse mit den Füßen gen Himmel, balancierte und stürzte sich endlich mit einem Salto mortale auf die Erde.“[1509]

In diesem Text werden die Sprungperchten näher beschrieben, von denen eine auch in der heute so benannten „Kuenburgsammlung“ des Karl Maria Ehrenbert Freiherr von Moll erwähnt ist.[1510]

5.4.2.5.3. Mannspersonen und Weibsmenschen im falschen Gewand

Am 24. Januar 1680 gab es Verkleidungen in das andere Geschlecht, die ein für alle Mal für die Residenzstadt und das ganze Erzstift verboten – und dennoch weiter geführt – wurden: „[...] die Maschara od. gesichts Bedeckh: od. Verstöllung wie auch bey den FassnachtSpillen offent: oder haimbliche Gewöhr zutragen, wie auch in gedachten spillen über zehen Uhr auf der offenen Strassen zu gehen, od. Zeit wehrenden Spills einigen Muethwillen, Rumorhändl, Üppigkhait oder Insolenz zu treiben, od sich andre klaid seinem Geschlecht zuwider zustöckhen, also dass khaine Mannssperson einen Frauen Habit, od khaine WeibsMensch die Mannskhlaid tragen solle. Sowoll ietzund, als ins Khünfftig nit allein in der Residenz Stadt sondern auch im ganzen Erzstüfft durchgehends abgestelt und abgeschafft haben wollen, [...]“.[1511]

Der Befehl sollte „ohne Verzug durch offentlichen Trummelschlag verruefft“ werden, eine Strafandrohung für das Zuwiderhandeln ist nicht enthalten. Es schließt sich die Frage an, ob in diesem Verbot ein Hinweis auf das Aufkommen der Verkleidung von Männern in Frauenkleider enthalten ist (etwa bei den Gesellinnen der Gasteiner und Pongauer Perchten, bei Körbelweibeln u. a.) und ob wir damit auf das Aufkommen der Maskenpaare (z. B. Spiegelmaske und Gesellin, Tiroler und Tirolerin, Jäger und Sennerin etc. etc.) daraus schließen dürfen.

5.4.2.5.4. Werden in den Masken Tabus übertreten?

Im Jänner 1704 zeigte das hochfürstliche Consistorium den Pfleger von Werfen, den Grafen Wolf Max Überacker zu Sighardtstain und Pfongau, bei der Hofkammer an, da in seinem Pfleggericht – wider das Verbot – Maskenläufe und damit verbundene Ärgernisse vorkamen:

„[...] das in dem Ihme anvertrauten Pfleggericht die Bauern Bueben sich FasnachtsZeit in Waibs-Cleider verstöllen, und dabey unterschidliche leichtfertige actus nit ohne Ägernuss der Zuseher betreiben; Als ist unser befelch hiemit, das zu negst angehenter Fasnachtzeit sowohl vorgemelt: als all ander Vercleidung oder Mascara und ärgerliche insolentien bey so gefährlicher coniunctur mit bethroung der LandtsVerweisung und anderer exemplarischer Straff alles ernsts abgestölt, und von ..?neuem oder ienen?.. aigentlich in negst-verwichener Fasnacht die in der beylag angezogne Ungebühr veriebt worden? Die Inquisition einzuhollen, und neben seinem bericht alhero einzusenden. [...] 11. 1. 1704“ (Unterzeichnete: Max: Gandolf Grafen Sbg./. und Joh. Seb. Stranzinger).[1512]

Dem Pfleger wurde befohlen, die Sache – die offenbar schon im Fasching 1703 passiert war – zu erheben und nach Salzburg zu berichten. Die „gefährliche coniunctur“ bezieht sich wohl zum Teil auf die Probleme mit den Protestanten, wohl aber auch auf die Spanischen Erbfolgekriege (1701–1714), die schließlich König Karl II. als letzten spanischen Habsburger, als röm.-dt. Kaiser Karl VI., 1711 nach Wien führten. In diese Erbfolgekriege war Salzburg besonders involviert. Das heißt also, man muss für Salzburg jene Zeit aus zwei Gründen als besonders gefahrvoll annehmen, die einerseits die Strenge des Verbotes bzw. die strenge Ahndung des Zuwiderhandelns erklärt sowie andererseits die schwere Strafe der Ausweisung aus dem Land rechtfertigt. Allerdings ist über die Gründe für Landesverweise wenig bekannt und es werden aus heutiger Sicht unterschiedlichste Delikte damit bestraft.[1513]

5.4.2.5.5. Auch Mozart tanzte als „Tyrolienne“

Der Text aus dem Jahr 1704 führt uns endlich näher an die Art des Faschingstreibens heran, denn es geht daraus hervor, dass sich die Burschen in Frauenkleider kostümierten und in diesen Unfug oder erotische Späße trieben – ein deutlicher Einfluss der italienischen Komödien und Faschingsspiele. Günther Bauer wies darauf hin, dass sich Bürger und Adelige zur Zeit des jungen Wolfgang Amadeus Mozart für die Redouten als Sennerinnen und Tirolerinnen, oft als Paare von Hirten, Jägern, Schäfern etc. verkleideten und dabei Männer Frauenkostüme trugen. Gleichzeitig waren antike Figuren wie italienische Halbmasken und Dominos beliebt. Diese Mode war also bereits weit früher verbreitet und hatte schon aufs Land übergegriffen.[1514]

5.4.2.5.6. Die große Emigration

Im Juli 1731 sandte EB Leopold Anton Firmian erneut eine Hofkommission in den Pongau, die am 24. Juli 1731 nach Gastein kam. Dort hatte am 18. Juli ein „Tumult der Lutherischen“ stattgefunden. Im Herbst wurde sogar kaiserliches Militär angefordert und am 31. Oktober 1731 das „Emigrationsedikt“ erlassen, das 1731 und 1732 gewaltsam weitere Auswanderungen erzwang. Gastein sollen damals 700 von 3.800 Einwohnern verlassen haben, Bischofshofen 740 von 2.110. Auf den ganzen Pongau gesehen, soweit die Zahlen nachvollziehbar sind, musste etwa die Hälfte der Bevölkerung emigrieren.[1515] Der überwiegende Teil der Protestanten ging nach „Gumbinnen“ in Ostpreußen, ein Teil nach Nordamerika, wo sie in South Carolina den Ort „Ebernezer“ gründeten. Die Tradition der Salzburger Exulanten wird bis heute von mehreren Vereinen lebendig gehalten. Salzburg verlor damals rund ein Fünftel seiner Gesamtbevölkerung.[1516]

5.4.2.6. Die Verbote der Aufklärung

Unter Erzbischof Hieronymus Graf Colloredo (1772–1812):

Am 4. Dezember 1781 erging ein Verbot des Schießens in den Raunächten, das eine weitere Verschärfung vorangegangener Verbote darstellte, denn es zog in die Bestrafung auch die – in heutiger Sprache – „Gauobmänner“ mit ein. So sollte bei Übertretung des Verbots der „Viertlmann“ haften und bestraft werden, wenn der den Täter nicht namhaft machen konnte.[1517] Das ist ein Aufruf zu vermehrter Strenge bzw. Denunziation der untergebenen Schützen in den Landesteilen. Er lässt darauf schließen, dass es die Viertlmänner wie die Pfleger mit der Kontrolle nicht so genau nahmen. Der Hofkammerbefehl an die Pfleger lautet:

„Es ist zwar in gemässheit mehrerer Verordnungen das sogenannte Weyhnacht Schüssen in denen Rauch-Nächten allschon öfters bey Straffe verbothen worden. Zumahlen aber dieser Missbräuch ie länger ie mehr sich wiederum einschleiche, als hat die hochfürstl. Oberstiägermeisterey in einer unterm 3.ten curr. Anhero erlassenen Signatur an diese Stelle eröffnet, wie S: Hochfürstl. Gnaden pp gnädigst anbefolchen haben, dass obiges Verbott mit beygesetzter Schärffe erneuert werden solle, dass wann ein dergleichen Schuss gehört würde, in dem Orts aufgestellter gewöhnlicher Viertlmann dieset wegen genau obsicht tragen, sofort dafür haften, auch im Fall selber den Thäter nicht namhaft machen könnte, bestraft werden solle.“[1518]

Eine teilweise Zurücknahme des Verbotes erfolgte am 9. März 1807 mit dem Verbot des Schießens in den sogenannten Rauchnächten, bei Hochzeiten und Tünzltagen (Anm. Ka. Zunftjahrtage). Erlaubt blieb das Paradieren und Abfeuern in den Städten und Märkten und auf dem Lande, am Fronleichnamstag, durch Bürger- oder Schützencorps, wenn man sich mit dem Militär ins Einvernehmen setzte und der Stationskommandant die Oberaufsicht hatte.[1519] Das heißt, wenn das Festtagsschießen unter öffentlicher sowie militärischer Kontrolle erfolgte.

5.4.2.7. Zusammenfassung

Die dargestellte Serie von Verboten gegen die Faschingsläufer, das Festtagsschießen und Tanzen zeigt uns die epochen- wie standesspezifische Bewertung durch die Obrigkeit im 17. und 18. Jahrhundert. Im Gegensatz zu den nachfolgenden Jahrhunderten wurden diese Faschingsläufe nicht als „Volksbräuche“, als positiv bewertete und schützenswerte Kulturerscheinungen eingestuft, sondern nur an ihrer Bedeutung für Sicherheit, Ruhe und Ordnung im Lande gemessen. Das Interesse des Landesfürsten und seiner Amtsträger galt nicht einer kreativen, ständischen Kulturentwicklung, sondern beschränkte sich auf jene Bräuche, die hierarchische Abhängigkeiten (z. B. Huldigungsschießen) darstellten bzw. der Darstellung des Ruhmes des Landesfürsten bzw. religiöser Inhalte (u. a. pompöse Aufzüge, Schauprozessionen) der katholischen Staatsreligion dienten.

Staatsgefährdende Bräuche

In diesem Sinne war das Faschingstreiben der Bevölkerung nicht von staatlichem Interesse, im Gegenteil, es wurde suspekt, wenn damit nächtliche Umtriebe, geheime Zusammenkünfte oder lärmende – sprich unkontrollierte – Ausgelassenheiten und Alkoholkonsum verbunden waren. So stehen alle aufgefundenen Maskenverbote auch immer mit der Vertreibung der Protestanten sowie mit Kriegsereignissen der Zeit in Zusammenhang. Nicht der Brauch an sich wurde damit verboten, sondern der Brauch als Möglichkeit und Anlass für staatsgefährdendes Verhalten wurde vom Landesherren untersagt. Eine Sicht, die uns Heutige oft überrascht, denn uns trennen vom 17. und 18. Jahrhundert zumindest zwei Jahrhunderte der Entdeckung der Volksbräuche als einer „heilen Welt“, einer „ursprünglichen Kulturäußerung“, einer „regionalen Tradition oder eigensinnigen Kreativität“, die zu einer Vorbewertung jener Erscheinungen, zu ihrer Stilisierung, Förderung und „Pflege“ führten.

Über die Art der Quellen – landesfürstliche Verbote – erfahren wir nichts über die Haltung der Bevölkerung zu ihren Bräuchen sowie über die detaillierte Ausgestaltung der einzelnen Faschingsläufe. Auskünfte dieser Art könnten uns Tagebücher und Briefe aus derselben Zeit geben – wenn man sie finden würde. Aus der Zeit um 1800 stehen uns ausführlichere Schilderungen von Bräuchen in den Landesbeschreibungen zur Verfügung, die aus topografischen und ethnografischen Interessen festhalten, was an Besonderem vorgefunden wurde und sich bereits mit dem Interesse der frühen Ethnografen dieser pittoresken und für intellektuelle Städter so fremden Welt der einfachen Bevölkerung auf dem Lande zuwenden. Diese Reisebeschreibungen sind als frühe Quellen der Volkskunde zu sehen, berücksichtigt man die Auswahl, die sie treffen. Denn sie verzeichnen nur, was entweder statistisch-topografisch interessant, was reformwürdig oder was eben exotisch-außergewöhnlich erschien.

Im Wesentlichen stellen die genannten Faschingsläufe das Eindringen internationaler – aber durchaus von Italien inspirierter – Faschingsbräuche der adeligen Gesellschaft in die ländliche Welt dar. Was sich aus ihnen weiter entwickelte, kennen wir heute sowohl unter den Bezeichnungen „Gschnasfest“ als auch „Schönperchtenlauf“, „Tresterertanz“ und „Faschingsumzug“.



[1434] Der damalige Archivdirektor Dr. Fritz Koller hat dieses Projekt freundlich beraten und unterstützt. Die Heimatvereinigungen haben großzügig diese Archivrecherche möglich gemacht.

[1435] Siehe dazu: [Koller 1987], S. 61 und S. 56.

[1437] Vgl. [Koller 1987], S. 61 und S. 56. – sowie: [Zaisberger 1998], S. 129.

[1438] [Ammerer 1988], hier S. 360.

[1439] [Hörmann 1987b], S. 289/290. – [Hörmann 1987c]: worin er tabellarisch die Pfleger von Werfen auflistet. – [Dopsch 1977], hier S. 156–158. – [Dopsch 1983], hier S. 911. – [Martin 1945]. – [Ammerer 1988], hier S. 360.

[1440] [Dopsch 1977], hier S. 156–158.

[1441] [Salzburger Kulturlexikon 1987], S. 325. – [Schmidt 1938], hier S. 116 ff.

[1442] [Martin 1945]. – [Prodinger/Heinisch 1983], S. 19 ff. – vgl. [Schallhammer/Köchl 1865], hier S. IX.

[1444] Siehe dazu: [Koller 1987], S. 61 und S. 56.

[1445] Auf der Suche nach gesetzlichen Grundlagen für diese schweren Strafen zeigte sich wieder die Willkür der Gesetzgebung. Nur Einzelfälle waren dazu auffindbar. Vgl.: [Widmann 1907], hier S. 99.

[1446] Für die juristische Beratung danke ich Herrn Landgerichtsrat i. R. Herbert Schempf, Korntal/St. Gilgen, der sich als Rechtshistoriker bereits in vielen volkskundlichen Veröffentlichungen, u. a. der Enzyklopädie des Märchens, namhaft gemacht hat. Vgl. [Schempf 2000a]. – sowie [Schempf 2000b].

[1447] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 39/Karton 287, Befehl vom Kanzler unterzeichnet vom 31. 01. 1686. Darin enthalten auch der angehängte Vollzugsbericht vom 12. 02. 1686.

[1448] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810), Fach 110 Bund 4, Fasz. 03. 02. 1664.

[1449] Das Wort Fasching taucht 1272 und 1283 in der Passauer Weberordnung auf und bezeichnet dort die Ausschank des Fastentrunkes. Der Begriff Fasnacht ist seit 1200 nachgewiesen und meint ursprünglich den Vorabend zur Fastenzeit. Ähnlich wie im italienischen „carnevale“ ist damit der Abschied von lustiger Zeit vor der Fastenzeit gemeint. [KlugeF 1975].

[1450] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810), Fach 110 Bund 4, Fasz. 03. 02. 1664.

[1451] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 9/Karton 287, Hofgerichtsbericht vom 03. 02. 1677 mit Vollzugsbericht vom 07. 02. 1677

[1452] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 12 1/1/Karton 287, Hofgerichtsbericht vom 24. 01. 1678 mit Vollzugsbericht vom 03. 02. 1678

[1453] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 15 1/2/Karton 287, Hofgerichtsbericht vom 08. 01. 1680 mit Vollzugsbericht vom 24. 01. 1680.

[1454] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 26/Karton 287, Verordnung vom 30. 12. 1681 für 1682 mit Vollzugsbericht vom 08. 01. 1682. Verbot „wegen der vor Kriegen stehenden gefährlichen Zeit“.

[1455] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 23/Karton 287, Resolution vom 24. 01. 1681.

[1456] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 31/Karton 287, Hofkanzleibefehl vom 26. 01. 1684 mit Vollzugsbericht vom 04. 02. 1684.

[1457] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 34/Karton 287, Hofgerichtsbefehl vom 23. 01. 1685 mit Vollzugsbericht vom 29. 01. 1685 an den Pfleger zu Werfen Graf Wolf Max Überacker zu Sighardtstein und Pfongau, Cämmerer und Landmann.

[1458] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 39/Karton 287, Befehl vom Kanzler unterzeichnet vom 31. 01. 1686. Darin enthalten auch der angehängte Vollzugsbericht vom 12. 02. 1686.

[1459] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 51/Karton 287, Mandatsabschrift vom 03. 02. 1690.

[1460] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 2/Nr. 110/Karton 288. Befehl vom Kanzler unterzeichnet vom 22. 01. 1703. – Als „gefährliche Konjunktur haben wir wohl den Spanischen Erbfolgekrieg zu verstehen. Er brach 1701 aus und ließ Salzburg nicht ganz unberührt, da Bayern und Österreich als benachbarte Länder sich feindlich gegenüberstanden. Im Zuge dessen wies Erzbischof Johann Ernst von Thun, der in außenpolitischen Belangen recht gut agieren konnte, einerseits 1702 die Forderung der Bayern zurück, sich neutral zu verhalten, andererseits weigerte er sich, der österreichischen Armee Geschütze zur Verfügung zu stellen mit dem Argument, sie für die eigene Sicherheit zu benötigen. 1703 fielen die Bayern in Tirol ein, wodurch ein Angriff auf Salzburg aufgrund der Nähe des Kriegsschauplatzes durchaus nicht abwegig war. Die daraufhin erfolgten Maßnahmen zur Abwehr blieben unbenützt, da durch die Erfolge der österreichischen Armee 1704 jede Bedrohung vom Erzstift, in den Krieg mit hineingezogen zu werden, abgewendet werden konnte. Der Krieg selbst dauerte bis 1714 an.“ Siehe dazu: [Heinisch 1977].

[1461] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 2/Nr. 124/Karton 288. Befehl des Hofgerichtes an den Pfleger vom 11. 01. 1704.

[1462] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 3/Nr. 207/Karton 288, Hofkanzleibefehl vom 31. 01. 1711, an Franz Roman von Moll, hochfürstl. Salzburger Rath, Hauptmann und Pfleger zu Werfen.

[1463] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 3/Nr. 216/Karton 288, Hofkanzleibefehl vom 23. 01. 1712.

[1464] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 222/Karton 289, Resolution vom 14. 01. 1713.

[1465] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 237/Karton 289, Verbot vom 22. 01. 1714.

[1466] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 245/Karton 289, Verbot vom 19. 01. 1715.

[1467] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 250/Karton 289, Verbot vom 23. 01. 1716.

[1468] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 255/Karton 289, Verbot vom 08. 01. 1717.

[1469] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 260/Karton 289, Verbot vom 27. 01. 1719.

[1470] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775) Fach 38 Bund 4/Nr. 270/Karton 289, Verbot vom 22. 01. 1723.

[1471] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 275/Karton 289, Verbot vom 01. 02. 1724.

[1472] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 279/Karton 289, Verbot vom 08. 01. 1725.

[1473] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 283/Karton 289, Verbot vom 26. 01. 1726.

[1474] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 289/Karton 289, Verbot vom 21. 01. 1727.

[1475] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 295/Karton 289, Verbot vom 10. 01. 1728.

[1476] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 4/Nr. 264 und 297/Karton 289, Verbot vom 24. 01. 1729.

[1477] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 307/Karton 289, Verbot vom 04. 02. 1730.

[1478] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 315/Karton 289, Verbot vom 27. 01. 1731.

[1479] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 317/Karton 289, Verbot vom 19. 02. 1732.

[1480] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 326/Karton 289, Verbot vom 23. 01. 1733.

[1481] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 331/Karton 289, Verbot vom 15. 01. 1734

[1482] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 333/Karton 289, Verbot vom 24. 01. 1735.

[1483] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 340/Karton 289, Verbot vom 17. 01. 1736.

[1484] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 342/Karton 289, Verbot vom 18. 01. 1737.

[1485] Nach dem Tod Kaiser Karls VI. brach 1740 der Krieg um die österreichische Erbfolge aus. Der Preußenkönig Friedrich der Große marschierte mit seinen Truppen in Schlesien ein und der bayerische Kurfürst Karl Albert gelangte 1741 bis vor Wien, von den Franzosen und Spaniern unterstützt. Maria Theresia konnte 1742 die Bayern zurückdrängen und ein Jahr darauf, nach einem Rückzug, gelang die Eroberung Bayerns. Salzburg lag – wie so oft – zwischen den Fronten, betonte seine Neutralität und traf die diesbezüglich erforderlichen militärischen Maßnahmen. Oft wurde die Hauptstadt dadurch bedroht, dass Truppen der österreichischen und bayerischen Armee auf dem Gebiet des Erzstiftes standen. 1744 nahm das während der Sedisvakanz regierende Domkapitel österreichische Auxiliartruppen auf und gab somit die Neutralität Salzburgs auf. Nun unterstanden neben den österreichischen auch die Salzburger Truppen dem Oberbefehl Generalfeldwachtmeisters Andlau. Siehe dazu: [Heinisch 1977].

[1486] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 5/Nr. 350/Karton 289, Verbot vom 09. 01. 1739 und Nr. 347 vom 27. 01. 1739.

[1487] SLA, Pfleggericht Werfen 38 (1740–1770), Fach 38, Repertorium 187, Bund 6, Karton 290, Nr. 360: Regest an das Pfleggericht Werfen. Im Zuge eines Werkvertrages für das SLIVK von Mag. Andrea Weiß [d. i. Bleyer] aufgefunden.

[1488] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 7/Nr. 433/Karton 290, Resolution vom 21. 04. 1758.

[1489] SLA, Pfleggericht Werfen 2 (1771–1786), Fach 38 Bund 8, Karton 291, Nr. 481: „Geschärfte Generalverordnung des Verbots wegen dem Perchtenlauffen zur Weynachtszeit“, 26. 03. 1773. Im Zuge eines Werkvertrages für das SLIVK von Mag. Andrea Weiß [d. i. Bleyer] aufgefunden.

[1490] [Hübner 1796], Bd. 2, S. 397–400, S. 399. – vgl. [Salzburger Kulturlexikon 1987], S. 258.

[1492] [Wierer 2002], bes. S. 20.

[1493] [Zedler 1732], siehe vor allem Bd. 19, Sp. 1899.

[1494] [BauerGG 1998b], bes. S. 138, S. 141, S. 165 und S. 177.

[1495] [Zedler 1732], siehe vor allem Bd. 6, Sp. 898 f.: Carneval.

[1496] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810), Fach 110 Bund 4, Fasz. 09. 02. 1686. (Anordnung 01. 01. 1986).

[1497] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bund 1/Nr. 39/Karton 287, Befehl vom Kanzler unterzeichnet vom 31. 01. 1686. Darin enthalten auch der angehängte Vollzugsbericht vom 12. 02. 1686.

[1498] [Koller 1987], S. 61 und S. 56; Hofratsbefehl und Hofgerichtsbefehl sind zwei Wörter für dieselbe Art der Gesetzgebung.

[1500] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810) Fach 110 Bund 4, Fasz. 03. 02. 1664; Fasz. 3 und 06. 12. 1677 Hoffgerichts Bevelchs Abschrüft; Fasz. 24 und 29. 01. 1678 Bevelchs Abschrifft; Fasz. 30. 12. 1681–03. 01. 1682 Hoffraths Bevelchs Abschrifft; Fasz. 03. 01. 1682, an Gerichts Verwalter zu Bischofshofen; Fasz. 5 und 16. 01. 1683 Hoffgerichts Befelchs Abschrüfft; Fasz. 26 und 29. 01. 1684 Hoffgerichts Befelchs Abschrifft; Fasz. 23. 01. 1685–27. 01. 1685 Hoffgerichtsbevelchs Abschrüfft; Fasz. 1 01.–09. 02. 1686 Extraordl. Hoffraths Befelch. (Die beiden jeweils genannten Daten zeigen den Termin der Anordnung sowie jenen der Ausführung. Die Strafe wird nicht näher bezeichnet.)

[1501] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810), Fach 110 Bund 4, Fasz. 10.02.1691, Generalmandat gegen das Schießen bei Hochzeiten, alles närrische Possentreiben, die Mascherata oder Faschinggeher und Klaiderverstöllungen.

[1502] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810), Fach 110 Bund 4, Fasz. 20. und 24. 02. 1680, Hoffgerichts:Bevelchs Abschrifft.

[1503] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810), Fach 110 Bund 4, Fasz. 24.01.–01.02.1681, Hoffgerichts Befelchs Abschrüfft.

[1504] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810), Fach 110 Bund 4, Fasz. 03. 01. 1682.

[1505] SLA, Pfleggericht Werfen Rep. 21–11/49 (1776–1807/1810), Fach 110 Bund 4, Fasz. 10. 02. 1691, Generalmandat.

[1506] [Adrian 1924], S. 61–70, bes. S. 63 f. – vgl. [FischerFJ 1963]. Die Seiten 119 bis 121 nennen die Originaltexte aus den Salzburger Hofrathsprotokollen. – [Schuhladen 1984a].

[1509] [Spaur 1800], bes. Bd. 1, S. 243–245. – vgl. [Salzburger Kulturlexikon 1987], S. 457.

[1511] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38 Bd. 1/Nr. 15 1/2/Karton 287, Befehl vom 08. 01. 1680, von Carl Graf von Castel Barco und Cancellarius Johann Theodor Sprenger unterzeichnet, gerichtet an Stadthalter, Hofkanzler und andere Hofräte. Vollzugsbericht vom 24. 01. 1680.

[1512] SLA, Pfleggericht Werfen 1 (1675–1775), Fach 38, Bd. 2/Nr. 124/Karton 288; Schreiben des Hofrathspräsidiums an den Pfleger zu Werfen vom 01. 01. 1704; alte Ausgangsnummer: ex officio K 38 No. 124 „Mascara gehen geschärfft zu verbüethen“.

[1513] [Widmann 1907], hier S. 99.

[1515] [Dürlinger 1867], S. 73–75.

[1516] [Dopsch 2001], S. 134/135.

[1517] SLA, Pfleggericht Werfen 2 (1776–1810), Rep. 21–11/47 (188) Fach 38 Bund 9/Nr. 561/Karton 291, Verbot vom 04. 12. 1781.

[1518] SLA, Pfleggericht Werfen 2 (1776–1810), Rep. 21–11/47 (188) Fach 38 Bund 9/Nr. 561/Karton 291, Verbot vom 04. 12. 1781.

[1519] SLA, Pfleggericht Werfen 2 (1804–1807), Rep. 21–11/47 (188) Karton 294, Verbot vom 09. 03. 1807, ausgegeben durch die k. u. k. Landesregierung, Salzburg.

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