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Als Ausgleich zu den Sorgen des Alltags suchen die Menschen in Spielen Zerstreuung und Abwechslung. Die damit verbundenen Gefahren des finanziellen Verlustes veranlassten die Herrscher seit der Antike, die Spielsucht durch Regeln und Verbote einzuschränken. Einen ersten Höhepunkt erlebte sowohl das öffentliche als auch das private Glücksspiel in Mitteleuropa zu Beginn des 18. Jahrhunderts. Am Salzburger Hof wurde unter Erzbischof Franz Anton Fürst Harrach (1709–1727) ein „Pilliard-Zimmer“ (Billardzimmer) eingerichtet. Zur Unterhaltung der Gäste standen nach Aufhebung der Tafel Spieltische und bemalte Tischplatten bereit. Das Bürgertum spielte in der Stadt Salzburg in den Kaffeehäusern, in den ländlichen Regionen traf man sich im Wirtshaus zum Spiel (z. B. Kegelscheiben).
Die Obrigkeit, so auch manche der Salzburger Erzbischöfe, war von der Spielleidenschaft ergriffen – so gilt Erzbischof Hieronymus Graf Colloredo (1772–1803) als Anhänger des „Pharao-Spiels“. Trotz der eigenen Spiellust sprach die Obrigkeit Verbote aus. Diese Diskrepanz zeigt das Problem der Klassenunterschiede auf. Die Verbote sollten eine Schwächung der Wirtschaft – beim Lotto zum Beispiel konnte viel Geld an ausländische Lotterien fließen – verhindern. Bei den Bauern wollte man Arbeitsausfällen und Schaden für die Landwirtschaft entgegenwirken, auch der sonntägliche Kirchgang sollte gesichert werden. Die Verbote wurden durch Bibelstellen gestützt wie „Ihr könnt nicht Gott dienen und dem Mammon“ (Mt 6,24).
Der Versuch, Spiele allgemein oder für bestimmte Gruppen zu verbieten, ist auch Thema der aktuellen Tagespolitik. Dies verdeutlicht ein Antrag auf Abänderung des Salzburger Jugendgesetzes im Salzburger Landtag 2003: An Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sollen keine Produkte der Lotterie verkauft werden.[173]
Tanzvergnügungen waren für die Bevölkerung seit jeher Gewohnheiten, die Abwechslung in den Alltag brachten und zur Bildung einer Gemeinschaft beitrugen. Doch sowohl kirchliche als auch weltliche Obrigkeiten sahen während der frühen Neuzeit im Tanzen eine Bedrohung: Die Landesfürsten fürchteten um die Gesundheit und den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Untertanen sowie um die öffentliche Ordnung. Die Kirche sah im Tanzen einen Brauch, der die Sittlichkeit und Ehrbarkeit gefährdete. Um nun all diesem so weit als möglich vorzubeugen, wurden Tänze und Tanzveranstaltungen reglementiert.
Die Gesetzgebung rund um den Tanz war bis ins 19. Jahrhundert sehr vielfältig. Zuständig dafür war der Landesherr. Neben umfangreichen Mandaten und Verordnungen erschienen zahlreiche, oft in ihrem Umfang geringere Ge- und Verbote, die den Zeitpunkt, die Dauer, die einzuhebenden Tanzsteuern, den Einsatz amtlicher Aufsichtspersonen und die Abhaltung von Tanzveranstaltungen regelten. Weitere Vorschriften befassten sich mit korrektem Benehmen, der Kleidung, der Musik und den Spielleuten. Auch über die Art des Tanzes wurde gewacht.
Tanzfreie Zeiten waren zum einen durch den christlichen Jahreskreis festgelegt, zum anderen von äußeren Ereignissen und Anlässen im Arbeitsjahr bestimmt. Strengstes Tanzverbot galt von der Adventzeit bis zum Dreikönigsfest sowie während der Fastenzeit, die von Aschermittwoch bis Ostermontag dauerte. Vom 1. Juni bis zum 8. September war das Tanzen nur mit Einschränkungen gestattet, da grundsätzlich die Gefahr bestand, dass öffentliche Vergnügungen die Menschen von der Feldarbeit abhalten könnten. Zudem galten Tanzverbote an Fasttagen, Marienfeiertagen, während der Betstunden und zu Beichtzeiten. Auch Todesfälle hochgestellter Persönlichkeiten – dazu zählten die Salzburger Erzbischöfe und die Angehörigen der österreichischen Kaiserfamilie – waren Anlass, das Tanzen vorübergehend zu verbieten.
Welche Zeit blieb nun zum Tanzen übrig? An einigen Tagen des Jahres verankerte sich der Tanz als Fixpunkt im Brauchgeschehen – wie etwa zu Lichtmess (2. Februar), Jakobi (25. Juli) und Martini (11. November). Kirchweihfeste und Fasching sowie besondere Familienereignisse nahm die Bevölkerung zum Anlass, Tanzvergnügungen zu veranstalten, die jedoch immer unter dem strengen Auge des Gesetzgebers stattfanden.