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Bürgerliches Leben in Salzburg (Lorenz Hübner)

Kommentar von Ulrike Kammerhofer-Aggermann

Lorenz Hübner (1753–1807)

Lorenz Hübner wurde am 2. August 1753 in Donauwörth geboren, war „ehemdem kurbayerischer Professor, nun Herausgeber der oberdeutschen Staats- und der oberdeutschen allgemeinen Litteraturzeitung, wohnhaft im Ritzerbogen“. Er gibt bei seiner Selbstdarstellung eine zahlreiche Liste von Veröffentlichungen zur Numismatik, Philosophie, Naturwissenschaft und Geschichte an, unter denen auch Schauspiele sind. Ebenso finden sich der Salzburger Museumsalmanach für die Jahre 1787 und 1788 darunter, eine „deutsche Rechtschreibung“ sowie „die von ihm ebenfalls ganz neu eingerichtete Salzburger oder oberdeutsche Staatszeitung von 1784 angefangen, nebst einem Salzb. Intelligenzblatte, ...“ [4988]

Nach seiner Journalistenzeit in München wirkte der geistliche Journalist und Topograf von 1783–1799 als Neuorganisator des Pressewesens in Salzburg. Bedeutsam sind seine „Beschreibung der hochfürstlich-erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg“ (82 Bände, 1792 und 1793) – aus welcher hier zitiert werden soll (Zwischenüberschriften wurden bei der Bearbeitung eingefügt) – sowie die „Beschreibung des Erzstiftes und Reichsfürstentums Salzburg“ in drei Bänden (1796). Die Malerin Barbara Krafft (geboren 1764 Iglau/Mähren, gestorben 1825 Bamberg; Tochter des Kammermalers Johann Nepomuk Steiner; 1794 und 1804–21 in Salzburg)[4989] porträtierte ihn. Er starb am 9. Februar 1807 in München.[4990]

Lorenz Hübner: Bürgerliches Leben in Salzburg[4991]

Hygiene-Ordnung Salzburg

„Unter die Gesundheitsanstalten gehört auch unstreitig die Sorge für öffentliche Reinlichkeit; indem ihre Vernachläßigung die Luft mephitisch, und zum Stoffe für mancherley Krankheiten macht. Salzburg besitzet vom Jahre 1678 den 17ten Febr. eine im Jahre 1785 den 15. Febr. bestätigte Säuberungsordnung, welche aus folgenden 16 Puncten besteht, und deren Obsicht den in jedem Viertel von der Stadtpolizey aufgestellten Viertelmeistern übertragen ist:

1) Damit die Haupt= und Residenzstadt Salzburg allenthalben sauber gehalten, und niemand durch Unlust oder Unsauberkeit incommodirt werde, so soll sich niemand unterstehen, bey Tag oder Nacht einige Unsauberkeit heimlich oder öffentlich aus seinem Hause, Kammer, Küche und Gemach auf die Plätze oder Gässen in die Winkel auszugießen, zu tragen oder zu schütten. 2) Auch soll in den Häusern, Küchen, oder anderen Gemächern kein Ausguß, welcher einen öffentlichen Unlust machet, gestattet, oder aber derselbe von oben herab mit Holz eingefaßt, und in die Erde eingesenkt, imgleichen auch, wo mehrere in Einem Hofe zusammengehen, und bey einer Partey ein Ausguß verspüret wird, darüber ein Gitter vorgemacht werden. 3) Sind durch jeden Einwohner seine Dienstbothen bey Strafe 30 Kr. dahinanzuhalten, daß sie alle Unsauberkeit des Hauses Morgens und Abends in die Salzach, oder in ein anderes ausrinnendes Wasser werfen. 4) Die heimlichen Gemächer sind, so oft es die Nothdurft erfordert, zwischen Martini und Ruperti in der Fasten bey der Nacht zu räumen und auszuführen, jedoch soll vor 9 Uhr Abends niemahls angefangen werden. 5) Sollen dergleichen heimliche Gemächer, welche ihren Ausgang in die freyen Gassen oder Strassen haben, und nicht unter das Erdreich vergraben sind, nirgends gestattet, und darauf von dem Beschauwerkmeister fleißige Aufsicht getragen, auch durch ihn die vorkommenden Mängel alsogleich angezeigt werden. 6) Soll bey Strafe 30 Kr. jeder Bürger und Einwohner alle Wochen wenigstens einmahl vor seinem Hause nach Begriff der Länge und Breite seines Pflasters sauber kehren, und den Unflat an die gewöhnlichen Orte tragen oder führen lassen. 7) Soll bey offenen Stadtzieh= und Springbrunnen nichts unsauberes gewaschen, sondern dabey alles sauber und rein gehalten, noch viel weniger aber bey Strafe 30 Kr. etwas darein gegossen, oder geschüttet werden. 8) Soll niemand bey Strafe vor seinem Hause, und so weit sein Pflaster reichet, etwas unflätiges oder unsauberes liegen lassen. 9) Soll alles rodte Aas bey Strafe 30 Kr. durch den Abdecker auf selbst habendes Wissen, oder auf geschehene Anzeige alsogleich ohne Einforderung eines Lohns oder Trinkgeldes an das gebührende Ort gebracht werden. 10) Stein, Holz und andere Sachen, welche den Gebrauch der gemeinen Strassen hindern, sollen bey Strafe ohne dringende Noth, oder besondere landesfürstl. Bewilligung nicht auf die gemeinen Plätze gelegt, und eine Zeit lang daselbst liegen gelassen werden. 11) Soll sich keiner bey Strafe 3 fl. unterstehen, an oder neben den Stadtmauern, weder von innen, noch von außen, wie auch an die Hauptstrassen einen Erd=Dünger= oder anderen unsaubern Haufen zu legen, oder legen zu lassen; widrigen Falls wird es aber jedermann frey gegeben, einen solchen Haufen hinwegzuführen, und zu seinem Nutzen, ohne einige Wiedererstattung des Werthes oder der Sachen, selbst zu gebrauchen; und der Uebertreter soll nichts desto weniger mit obiger Strafe beleget werden. 12) Soll jeder Einwohner längstens 8 Tage nach Lichtmessen vor seiner Behausung, nach verhältnißmässiger Austheilung des Pflasters, das Eis aufhacken, und bey Strafe 1 fl. 30 kr. an die gewöhnlichen Orte führen oder tragen lassen; es wäre dann, daß noch eine Schlittenbahn und gutes Wetter wäre; in welchem Falle erst, wenn der Schlittweg vorbey ist, die Aufhackung und Hinwegbringung ungesäumt zu bewerkstelligen ist. 13) Soll man, zumahl im Winter, kein Wasser in die Gassen kehren oder rinnen lassen; sondern die Schwindgruben und Erdrinnen fleißig unterhalten. 14) Ist jeder Hauseigenthümer verbunden, [4992] soweit als sich sein Hausbezirk erstrecket, und zwar bis auf die Mitte des Rinnsals, der Breite nach, ein gutes und dauerhaftes Pflaster machen zu lassen; im Unterlassungsfalle aber, wenn er zwey Mahle schon zuvor dieser Pflicht ist erinnert worden, soll er um 1 fl. gestrafet werden. 15) Sollen die mit der fallenden Sucht oder Fraise behafteten Personen nicht auf den gemeinen Gassen gelassen; sondern in die hierzu bestellten Zimmer gebracht, und daselbst, bis sie an ihre gehörigen Orte zu bringen sind, erhalten werden; zu welchem Ende den Viertelmeistern aufgetragen wird, sobald sie von dergleichen Personen Wissenschaft bekommen, davon alsogleich dem Stadtgerichte Bericht zu erstatten. 16) Wenn die Viertelmeister sehen oder erfahren, daß die Buben und Kinder auf den Gassen mit Schreyen, Rufen, oder mit anderen ungebührlichen Worten und Werken sich zeigen, sollen sie solche entweder eigenmächtig von diesem Unfuge abmahnen, oder, wenn sie dieß nicht vermögen, ohne Verzug davon dem Stadtgerichte Nachricht geben. Auch sind die Wachen verbunden, nicht nur dergleichen Muthwillen abzustellen; sondern auch solche böse Buben und Kinder ihrer Militärsobrigkeit zu dem Ende anzuzeigen, damit von dort aus dem Stadtgerichte zu gehöriger Correction derjenigen Aeltern, die ihre Kinder nicht in gebührender Zucht halten, Nachricht gegeben werden könne. Verordn. vom 17. Febr. 1678.

Als unter gegenwärtiger Regirung eine eigene Pflastersteuer, in Verbindung mit der Illuminations= oder Laternsteuer errichtet, und also die Pflasterung unter einen eigenen Fond gebracht worden war; so wurden den 15. Febr. 1785 zu dieser Säuberungsordnung noch folgende 3 Puncte beygefüget: 1) Jeder Hausinhaber, Einwohner, öffentliches Amt, oder wer immer, dem ehevor die Unterhaltung des Pflasters obgelegen ist, an dem Tage, wo ihm von dem Stadtgerichte, welches dieses Geschäfft auch bey den befreyten Bewohnern vi Commissionis zu besorgen hat, hierzu angesagt wird, den Schnee wegbringen, wie auch das Eis aufhauen und fortführen lassen. 2) Soll außer einer besonderen Nothwendigkeit kein Schnee von den Dächern auf die öffentliche Gasse abgeworfen, und aus den Häusern geführet; wenn es aber die Nothdurft erfordert, die Passage dadurch niemahls gehemmet, und der Schnee am nämlichen Tage des Abwerfens noch fortgeführet werden; das Schnee= und Eisausführen aber aus den Häusern auf die Gässen soll ganz verbothen seyn. 3) Wird jedem Hausinhaber und öffentlichen Amte aufgetragen, wöchentlich ein Mahl an jenem Orte, wo ihm ehevor die Pflasterung obgelegen ist, durch seine Leute sauber kehren und den Unrath fortbringen zu lassen. Verordnung vom 15. Febr. 1785.

Zur Strassenreinigung trägt hier sehr vieles bey der die Stadt in sehr vielen Gegenden auf Seite der Domkirche durchfließende Albenbach, wie aus der ichnographischen Karte der Hauptstadt am ersten Bande dieser Beschreibung zu ersehen ist. Man öffnet zu gewissen Zeiten (einst alle 8 Tage) die Hahnenstücke der Brunnenröhren, und läßt das Wasser durch die Getreidgasse herabströhmen, welches dann den von den Mägden angehäuften Koth mit sich fort, und hinaus in die Salza führt. (S. I. B. in der Einleitung).

Man hat auch hier zahlreich besuchte Badanstalten für warme, und seit Kurzem auch für kalte Bäder an der Salza. Vorzüglich besucht, und auch sehr bequem hergerichtet sind die Bäder bey dem Seidenfärber Eder, und bey einigen Weißgärbern in der Stein=Vorstadt; ersterer hat in diesem Jahre ein ganz gefahrloses und bedecktes Treppenbad für Kaltbadende am Salzastrohme zurichten lassen.

Bey entstehenden, oder auch nur aus der Nachbarschaft drohenden Viehseuchen hat die Regirung noch immer ihre Wachsamkeit ganz vorzüglich ausgezeichnet; sie ließ Schriften über Vorbeugungsmittel, und Vorschriften zu wirklicher Heilung unentgeldlich austheilen, und schickte die Landphysiker in möglichster Eile überall hin, wo es die Nothwendigkeit zu erheischen schien.“ (Seite 480–484)

Strafen

„Man hat hier außer der Todesstrafe, die zwar nicht abgeschaffet, aber nur in höchst seltenen, und ein solches Strafbeyspiel erfordernden Fällen verhänget zu werden pflegt, eigentlich drey Bestrafungsstufen. Die geringeren Verbrechen der Weibspersonen werden im Arbeits= oder Zuchthause [4993] abgebüßet. Es kommen aber auch größere Verbrecherinnen auf unbestimmte längere Zeit und unter härterer Behandlung dahin, deren Absonderung von den ersteren sehr zu wünschen ist. Für die letztere Classe von Weibspersonen, dann für Mannspersonen, welche größere, aber zur Schanzstrafe eben nicht vollkommen geeignete Verbrechen begangen haben, und täglich in Ketten zur Steinbrucharbeit unter militärischer Begleitung geführet werden, ist es ein Zuchthaus, und ein wahrer Gefängnißort (die Beschreibung des Zuchthauses sieh im I. Bande S. 510.). Fleischliche Verbrechen, Raufereyen, und dergleichen Verbrechen der Mannspersonen werden auf dem Mönchberge bey geringer Kost von täglichen 4 Kreutzern abgebüßet. Diese Büßer oder Arrestanten sind größtentheils Landleute, welche von den Ortsgerichten hierher geliefert werden, und dann auf eine bestimmte kürzere oder längere Zeit mit dem Fußeisen an einem Fuße zum Zeichen ihres Büßerstandes in einen Thurm an der sogenannten Bürgerwehre, und in eine Art von Caserne im Johannesschlößchen auf dem Mönchberge einquartirt werden; sie gehen übrigens allein und ohne Begleitung in die Stadt herab zur Arbeit, und kehren nach vollbrachter Bußzeit mit Entlassungsscheinen wieder in ihre Heimath zurücke. Die größeren, und größten Theils Halsverbrechen, denen die Todesstrafe nachgesehen wird, werden in der Schanzbuße auf der hohen Festung abgebüßet. Die Arrestanten werden Tags über, und unter strenger militärischer Bewachung entweder in einer gemeinschaftlichen Gefängnißstube mit Arbeiten beschäftiget, oder von der Wache, die mit scharf geladenen Gewehren versehen ist, an Händen und Füssen je 2 oder auch 4 aneinander geschlossen zum Steinbrechen abgeführt. Zur Nachtszeit werden sie in eigentliche, abgesonderte Kerker eingesperrt. In der Festung befinden sich auch Staatsgefangene in Thurmkammern, welche zur Arbeit verurtheilt sind; und lebenslängliche Gefangene, welche aber niemahls zur öffentlichen Arbeit durch die Stadt geführet werden.

Die Schleunigkeit der peinlichen Processe, so wie die Erleichterung der Gefängnisse sind unterm 30. Juny 1781 neuerdings eingeschärfet worden. Dem Landesfürsten muß zu diesem Ende monathlich ein Verzeichnis aller peinlich Gefangenen oder Processirten mit Bemerkung des Tags der Verhaftung u.s.w. aus dem ganzen Erzstifte eingesandt werden. Unterirdische Gefängnisse werden im ganzen Lande keine bewohnt; man ist vielmehr, so viel möglich, besorgt, die Schrecken der Gefängnisse zu mildern, und die zur Verwahrung bestimmten Orte nicht zur Schwindgrube mephitischer Ausdünstungen zu machen. Die peinliche Frage wird äußerst selten angewandt, und überhaupt fängt die Philosophie allmählig und unvermerkt (damit Hr. Schlender nicht auf einmahl zu große Augen mache!) in alle Zweige der Gesetzgebung ihren wohlthätigen Einfluß zu äußern an. Man ist mit der unwidersprechlichen Wahrheit vertraut, daß man nicht des Verbrechers, sondern des abschreckenden Beyspiels wegen; nicht um den Verbrecher zu martern, sondern wo möglich zu bessern, oder wenigstens dem Staate unschädlich zu machen; nicht aus Rache, sondern in Rücksicht auf das Beste der menschlichen Gesellschaft strafen müsse.“ (Seite 498–500)

Erziehungshäuser.
1) Das hochfürstl. Alumnat (S. oben.)
2) Das Virgilianische Collegium.

Dieses ist vom Erzbischofe Johann Ernst im Jahre 1702 zugleich mit dem hochfürstl. Alumnate errichtet, und ihm der Flügel zur linken Seite des schönen prächtigen Ernestinischen Gebäudes angewiesen worden. Hansitz führt Tom. II. pag. 284 die Stiftungsurkunde wörtlich an. Der Stifter hat hierzu ein Capital von 70.000 fl. angewiesen, von dessen Zinsen 6 arme Jünglinge von stiftmäßigem Adel, welche sich nach vollendeter Rhetorik in den höheren Schulen befinden, ernähret, und in allen adelichen Uebungen unterrichtet werden sollen. Da nun aber das Erzstift in den angränzenden Ländern verschiedene Güter und Herrschaften besitzt, so wurde die Ernennung der jungen Zöglinge von dem Stifter auf folgende Art festgesetzt: Der Erzbischof ernennt einen aus Steyermark, das Capitel einen aus Bayern, die Landschaft einen aus Cärnthen, der Inhaber des Gräfl. Thunnischen Majorats zu Klösterle in Böhmen einen aus Tyrol, der Inhaber des Gräfl. Thunnischen Majorats zu Teschen einen aus Böhmen, und der Inhaber des Gräfl. Thunnischen Majorats Achleuten einen aus Oesterreich. Nach Absterben der Thunnischen Familie kommt ihr Ernennungsrecht dem Erzbischofe, dem Domcapitel und der Landschaft zu. Dieses Collegium ist vor einigen Jahren an Einkünften sehr tief herabgekommen, und im Jahre 1776 mit dem hochfürstl. Ephebeate verbunden worden. Gegenwärtig sind nur 3 Virgilianisten in diesem Convicte, welche ihre eigene Uniform, einen blauen Rock mit silbernen Dragons, und paillegelben Westen und Hosen, tragen.

3) Das Collegium der Siebenstädter.

Dieses ist von Erzbischofe Johann Ernst zugleich mit dem Virgilianischen errichtet worden. Er schoß dazu besonders 12.000 fl. her. Dieser Stiftung gemäß wurden 6 unbemittelte, ehlich gebohrne, und von dem Consistorium der Sitten sowohl, als der Wissenschaften wegen approbirte Bürgersöhne nach vollendeter Rhetorik in dem Virgilianischen Collegium aufgenommen, und daselbst bis zur Vollendung der philosophischen und juridischen Studien in Allem verpfleget, auch in den adelichen Uebungen unterrichtet. Ueber die Virgilianischen Alumnen, die in den Statutis Illustres fundati genannt werden, sowohl als die Siebenstädter (Ciuitatenses) waren ein Director oder Präfekt, und ein Subpräfekt aufgestellt. Dem Collegium wurden für einen Jeden 100 Fl. bezahlt. Diese Jünglinge hatten die 6 inländischen Städte Salzburg, Hallein, Radstadt, Laufen, Tittmoning und Mülldorf, aus ihren Bürgersöhnen durch ihren Magistrat dem Erzbischofe zu präsentiren. Sollte Mülldorf von dem Erzstifte getrennt werden, so ist auf diesen Fall Salzburg substituirt. Von der Capitalsumme mußte jede der genannten 6 Städte 2.000 fl. unter eigener Bürgschaft auf Zinsen zu 5 Procent anlegen. Für das erste Jahr schoß der Erzbischof die Zinsen von 600 fl. selbst her. Dem Consistorium ist über diese, so wie alle übrigen Stiftungen die Oberaufsicht übergeben. Keiner dieser Alumnen durfte über 6 Jahre in diesem Convicte behalten werden, und jeder war aus Dankbarkeit verbunden, vorzüglich in erzb. Dienste zu treten. Das Convict ist nun zwar erloschen: allein die Stiftung dauert fort; und den auf die angeführte Art ernannten 6 Jünglingen werden jährlich 100 fl. in bar auf die Hand gegeben, wenn anders die Zinsen der präsentirenden Städte richtig bezahlet werden. Nach der Hand sollte auch Friesach mit der nämlichen Capitalsumme hinzukommen; und daher hieß es das Collegium der Siebenstädter.

Dieses so wie das eben genannte Virgilianische Collegium hat auch von jeher Convictoren aufgenommen, welche ein mäßiges Kostgeld bezahlten, und dafür in allen Dingen frey gehalten wurden. Eine in diesem Jahre unter der Interims=Direction des sehr geschickten und gelehrten Geistlichen Hrn. Benno Michl durch den Druck bekannt gemachte Anzeige gibt die wahre Beschaffenheit des unter gegenwärtiger Regirung verbesserten Convicts, wie folgt, an:

‚Dem Collegium steht ein Director vor, welcher die Ausführung des ganzen Planes leitet. Diesem Director sind alle übrigen erforderlichen Vorgesetzten untergeordnet, und jener sowohl, als diese, verwenden ihre erste und größte Sorge auf Vervollkommnung des sittlichen Characters der Zöglinge, und dann auf die pünktliche Befolgung der übrigen Vorschriften. Alle Zweige der Gelehrsamkeit, als die Humaniora, die Philosophie, Mathematik, Experimentalphysik, alle Gattungen der Rechte, wie auch der Gottesgelehrtheit mit allen dazu gehörigen Hülfswissenschaften werden ihnen auf der hohen Schule vorgetragen, und im Collegium von den Repetitoren wiederhohlet. Damit man aber von dem Fortgange eines jeden Zöglings in den Wissenschaften Versicherung erhalte, wird am Ende eines jeden Monaths durch eine von den Repetitoren in Gegenwart des Directors vorzunehmende Prüfung die Einsicht hierüber genommen, und von dem Director der Erfolg davon an die Inspection berichtet. In der französischen und italiänischen Sprache, wie auch im Tanzen, Fechten, Voltigiren, und Zeichnen empfangen die Eleven den Unterricht im Collegium durch die vom Collegium besoldeten Sprach= und Exercitienmeister; die Juristen auch im Reiten auf der hof. Reitschule. Die Studirstunden wechseln mit denen der adelichen Uebungen auf eine solche Art ab, daß man sich durch diese letzteren von der in der ersten erforderlichen Anstrengung erhohlen kann. In den unbesetzten Stunden des Tages können die Zöglinge in der Musik oder einer anderen der schönen Künste Unterricht erhalten. Um den Zöglingen die Bildung des Herzens sowohl, als des Geistes noch mehr zu erleichtern, haben Se. hochfürstl. Gnaden die Bibliothek des Collegiums mit vielen neuen, die Philosophie, Geschichte und schönen Wissenschaften betreffenden Schriften vermehret, und sind ferner gnädigst gesonnen, für jede zum dermahligen Erziehungsplane gehörige Wissenschaft die neuesten und brauchbarsten Bücher nach Erforderniß anzuschaffen. An den Ergötzungstagen, und besonders im Winter, wenn das nasse Wetter eine Spazirgang zu machen nicht erlaubet, unterhalten sich die Herren Cavaliers mit dem Billard=, Schach=, Trick=Track= oder Volantspiele; auch ist ihnen im Collegium unter den Augen ihrer Vorgesetzten um ein geringes Geld ein Commercespiel erlaubt. Im Sommer werden sie in dem hochf. Garten, oder an einem anderen geziemenden Orte spatziren geführet. Ein jeder in höheren Classen sich befindende Cavalier bewohnet ein reinliches, bequemes, mit der erforderlichen anständigen Einrichtung an Sesseln, Tischen, Kleiderkästen, Pult, und Bett etc. versehenes Zimmer. Das Mundbesteck aber, wie auch 12 Servietten, eben so viele Hand= und Betttücher muß ein jeder in das Collegium mitbringen; nimmt aber alles Mitgebrachte bey seinem Austritte wieder mit sich fort. Fünf Herren Cavaliers werden von einem Bedienten des Collegiums bedienet, und es ist also nicht erlaubt, einen besonderen Bedienten, oder einen Hofmeister mit in das Collegium zu nehmen. Die Kost besteht Mittags in 6, und Abends in 4 reinlich und schmackhaft gekochten Speisen; und da man gerne sieht, daß sich die Zöglinge, wenn es ohne Nachtheil der Gesundheit geschehen kann, an das Wassertrinken gewöhnen, so wird auf keinen anderen Trunk der Antrag gemacht. Wenn einer der Herren Cavaliers erkranket, wird ihm von dem hochf. Leibarzte, und von dem Hofchirurgus der Beystand geleistet. Für alles und jedes Vorangemerkte, als für Kost, Zimmer, Beheitzung, Beleuchtung, Bedienung, Reinigung der Wäsche, Frisiren, Vorlesungen der Professoren, Repetitionen, Zeichnen, Tanzen, Fechten, Voltigiren, Reiten, für allenfalls nöthige Besuche des Leibarztes und Hofchirurgus zahlt der Convictor sammt allen üblichen Ein= und Ausstandgeldern und Neujahrs=Honorarien für jedes Jahr seines Aufenthalts im Collegium 600 Fl. Reichsgeld. Die Zahlung muß wenigstens drey Monathe voraus an den Director geschehen; gleichwie auch der Austritt eines Hru. Cavaliers aus dem Collegium 3 Monathe vorher dem Director zu berichten ist; indem sonst das ganze vierteljährige Quantum mit dem alleinigen Abzuge des Kostbetrages monathlich zu 20 Fl. bezahlt werden müßte. Das Ergötzungsgeld, welches den Herren Cavaliers von den Aeltern oder Anverwandten zugestanden wird, muß dem Director eingehändiget werden, welcher nach Verlaufe eines jeden Monaths das ihnen Angewiesene auszahlen wird. Zur Verminderung des für Kleider zu machenden Aufwandes haben Se. hochfürstl. Gnaden die Tragung einer Militär=Uniform erlaubt, worin die Herren Cavaliers bey Hofe erscheinen; und einer anderen, deren sie sich zu Hause, und bey Besuchung der Collegien bedienen können. Beyde muß sich der Cavalier verfertigen lassen, sobald er in das Collegium eingetreten ist. Se. hochfürstl. Gnaden gewähren auch den Herren Cavaliers die ganz besondere Prärogative, daß sie, wenn sie sich in höheren Classen befinden, Höchstdero Hof frequentiren; folglich sowohl beym Corteggio, als auch in den Gesellschaften bey Hofe dreymahl in der Woche erscheinen dürfen. Andere Gesellschaften zu besuchen, und willkührliche Visiten zu machen, wie auch das zu oft wiederhohlte Ausspeisen erlaubt der Zweck des Aufenthalts der Cavaliers in dem Collegium nicht, und es hängt also nur allein von der Einsicht und Erlaubniß des Directors ab. Alle diejenigen, welche ihre Söhne oder Angehörigen dem Virgilianischen Collegium zur Bildung übergeben wollen, müssen sich an den Director des Collegiums wenden.‘

Da nun in diesem Collegium unter gemeinschaftlicher Aufsicht des nämlichen Directors und Instructors, und unter einer und derselbigen Inspection, welche aus dem hochf. Oberststallmeister, einem Deputirten von der Landschaft, und einem von dem Consistorium besteht, auch die erzbischöflichen Edelknaben (ursprünglich 12; gegenwärtig nur 9 an der Zahl, welche zur Hälfte aus der Landschaftskasse unterhalten werden) verpfleget werden, so bezahlt der Hof eine festgesetzte Summe jährlich an die Verwaltung des Collegiums, und besorgt die Uniformen, welche in rothen Röcken mit silbernen Dragons und paillegelben Westen und Beinkleidern bestehen, auch die spanischen schwarzen Kleidungen mit ponceaurothen Beinkleidern und Strümpfen für die hohen Festtage besonders; gibt auch den ausgemusterten eine gewisse Summe von einigen hundert Gulden, um sich für ihren künftigen Beruf geziemend equipiren zu können.

4) Das Rupertinische Collegium. (S. im I. B. S. 42.)

Gegenwärtig ist man unter der Leitung des neuen, sehr emsigen, und besonders im Erziehungsfache überaus gewandten Präfects Hn. Joseph Wismayr darauf bedacht, nicht nur die sittliche und moralische Bildung der 14 Zöglinge dieses Collegiums auf eine höhere Stufe zu erheben, als auch der für itzige Zeiten etwas auffallenden, und unanständigen Kleidung derselben einen andern Zuschnitt zu geben. Bisher hatten sie bloß Beinkleider, Westen und Mäntel von grauem Tuche; und wenn sie keine Mäntel trugen, so sah ihr Anzug ohne Röcke wirklich etwas komisch aus. Allein der Vorschlag, daß eine anständigere Kleidung mit Röcken, etwa auch ohne Mäntel, nicht mehr kosten würde, als die ehmahlige, wird vermuthlich Beyfall und Ausführung erhalten.

5) Das marianische Collegium. (S. I. B. 373.)

Dieses Collegium, das seit einigen Jahren unter der unmittelbaren Aufsicht eines für die moralische Bildung seiner Zöglinge sowohl, als für das Beste des Erziehungshauses überaus besorgten Präfects Hn. Johann Paulinig steht, zählet gewöhnlich 13–14 Zöglinge, worunter auch bezahlende Convictoren aufgenommen wurden. Auch dem Kleidungszuschnitte dieser Alumnen, der ebenfalls aus Westen ohne Röcke, Beinkleidern und Mänteln von lichtblauem rothgefüttertem Tuche besteht, wäre eine Reform zu wünschen. Der eigentliche Vermögensstand dieses Hauses ist nicht bekannt, ob man gleich annehmen muß, daß er nicht klein seyn kann. Um hierüber einiges Licht zu geben, fassen wir die Stiftungsurkunde vom J. 1645 den 11. September in folgenden wesentlichen Auszug zusammen, woraus die Pflichten eines jeden, so wie der Wille des Stifters, genau ersehen werden können.

‚Der Erzbischof stiftet aus den ihm von Gott mitgetheilten Gütern, über welche er frey schalten kann, zu Ehren der heil. Jungfrau Maria, und des heil. Ruperts, zum Heile seiner Seele, und zur größeren Aufnahme seines Geschlechts ein Haus in der Bergstrasse am Stadtbrunnen, das er von einem gewissen Doctor Knoll und seiner Frau Susanna Altinn erkaufte; Anfangs zur Primogenitur verlieh; nachher aber in Kraft der sich zurückbehaltenen Gewalt zum Collegium bestimmte; ferner ein Haus in der Tradgassen (Getreidgasse) und die Unterthanen, Güter und Rechte, welche er von dem Freyh. von Lamberg erkaufet hat; den Thurm und das Haus im Orte Münnichberg nebst dem Garten und Felde, die er von Frau Maria Elisabeth Zimmerinn, gebohrnen Ederinn erkaufet hat; die Meyerhöfe, Groß= und Kleinlaufer innerhalb des St. Rupertusthors nebst Garten, Scheunen, Stallungen etc. von Hrn. Max Steinhauser erkauft; das Gut Tieffenbacher=Hof, zu nächst am Gute Laufer nebst dem von Marx Sigismund Franz Freyherrn von Welsberg erhaltenen Hause und Garten; das Amt Schwarzenbach im Pinzgau Mittersiller Gerichts, von Johann von Platz, Salzb. Rathe erkauft; ein Capital von 7.300 fl. Rhein. auf der Landschaft für 365 fl. Zinsen; endlich ein Capital von 10.000 Gulden an verschiedenen Orten zu 5 Procent angelegt. Der Primogenitursinhaber soll Patron, Protector und Director seyn. Des Erzbischofs Bruder Christoph war der erste zu Folge des Primogenitur=Instruments vom 26. Aug. 1637. Er hat einen Geistlichen als Präfecten zu ernennen, und die Zöglinge, wenigstens 8 an der Zahl, aufzunehmen, wovon 3 aus dem Thale der Villa lagarina seyn, und immer, vor anderen unter Gleichverdienten, die Primogeniturs=Unterthanensöhne, oder die um die Primogenitur besonders verdienten aufgenommen werden sollen. Der Stifter ermahnet aber den Patron ernstlich, nicht leichterdings, oder ohne wichtige Ursache die Zöglinge, die sich gut aufführen, zu entlassen. Die Güter sollen ohne Vorwissen des Rectors der Universität, und des Commissärs der Secundogenitur nicht veräußert werden. Die jährlichen Einkünfte sollen aber ohne Ausnahme von dem Beamten oder Verwalter, welchen der Patron aufzustellen hat, zur gehörigen Zeit eingefordert, von diesem alljährlich und wenigstens einmahl im Jahre davon klare Rechnung vorgelegt, und diese von dem Patron oder dessen Stellvertreter in Gegenwart des Rectors und des Commissärs der Secundogenitur untersuchet, und bestätiget werden. Der Stellvertreter der Primogenitur, der Rector und Commissär haben für ihre Bemühung jeder 50 fl. jährlich. Der Rector soll das Collegium wenigstens zweymahl im Jahre, oder auch öfters, besuchen. Dem Präfecte liegt ob, bey den Alumnen zu wohnen, mit ihnen spatziren zu gehen, sie zu strafen, die Aufsicht über sie in seiner Abwesenheit einem der vortrefflicheren Alumnen zu übergeben, über ihre Kleidungen, Bücher und anderes ein Inventarium zu führen, alles wenigstens viermahl im Jahre zu durchsehen, und den Patron an die Bedürfnisse des Hauses zu erinnern. Dafür hat er freyen Tisch, Wohnung, Bett, Wäsche, Licht, nebst anderthalb Maß Wein täglich, und einen monathl. Gehalt von 8, 12 oder mehreren Fl., je nachdem er deßhalb mit dem Patron übereingekommen ist. Alle Veränderungen geschehen nicht anders, als mit Beyziehung des Rectors, und des Commissärs der Secundogenitur. Zur Kasse sollen drey Schlüssel seyn, wovon einen der Patron, den andern der Rector, den dritten der Commissär haben soll. Die Alumnen haben Kost, Kleidung und alles Uebrige frey, und täglich 1/2 Maß Bier. Dafür haben sie täglich die marianischen Tagzeiten zu bethen, und nach dem Austritte aus dem Collegium für jedes Jahr ihres Aufenthalts zwey Jahre der Primogenitur für einen billigen Gehalt zu dienen, wenn sie nicht ausdrücklich vom Patrone dispensirt werden. Mönche aber können sie nicht werden, ausgenommen, sie bezahlen die Unterhaltungskosten zurücke.‘

Dieß ist der wesentliche Inhalt der vortrefflichen Stiftungsurkunde dieses Collegiums, von deren genauer Befolgung die Aufnahme desselben ganz allein abhängt.

6) Das hochfürstliche Capellhaus. (S. I. B. S. 40.)

Hier werden 16 Knaben unter einem geistlichen Aufseher zum Dienste der Domkirche unentgeldlich in der Musik, und zugleich in den Studien unterrichtet. Sie besuchen das Gymnasium, und haben auch außer demselben zu Hause ihre ordentlichen Unterrichtsstunden. Ihre Kleidung ist Mantel, Rock und Weste von braunem Tuche mit rothem Futter: am Halse tragen sie eine Art Priesterkragen von blaulichter Leinwand. Sie haben über der steinernen Mönchberger Stiege auf dem Seitenfelsen der Sommerreitschule ein Gärtchen, wohin sie sich in ihren Erhohlungsstunden begeben.

7) Das Seminarium Sti. Caroli.

Dieses befindet sich im Bezirke des Universitätsgebäudes rückwarts an der Hofstallgasse. In einem Stöckchen von einem Geschosse wohnen hier 9 Jünglinge, welche in Kost, Trunk, Kleidung, Wäsche, Büchern, Unterrichtsgeldern und dergl. von der Universität unentgeldlich unterhalten werden. Diese Stiftung entstand aus verschiedenen Capitalien und Vermächtnissen von 20.100 fl., wodurch also zum Unterhalte eines Seminaristen die Zinsen von ungefähr 2.000 fl. (gegenwärtig 72 fl.) gewidmet sind. Die Ernennung der Seminaristen ist von den Stiftern folgenden Patronen überlassen: der Prälat von Lambach, und die Stadtmagistrate zu Rain, Constanz, Memmingen ernennen jeder einen; einen der Prälat, und einen der Stadtmagistrat zu Füßen; und drey der Stadtmagistrat zu Sulgau. Dieses Seminarium dürfte aber nicht mehr von langer Dauer seyn; indem man auch bey der oberflächlichsten Einsicht in ökonomische Gegenstände den offenbaren Schaden der Universität leicht berechnen kann.

8) Das Armenhaus (Domus Pauperum).

Ehedem bekamen 10 Studenten täglich die Kost im Gebäude der Universität, und zwar gemäß einer gemeinschaftlichen milden Abgabe des Hofes und Domcapitels. Die Kost wird aber gegenwärtig nicht mehr gereichet; 10 Studenten erhalten dafür wöchentlich 36 Kr. auf die Hand.

[Christoph von Lamberg, der im J. 1560 Dompropst an der hiesigen Domkirche ward, legte ein beträchtliches Capital an, aus dessen Zinsen 2 Schüler in den höheren Classen jeder 100 fl. erhalten, und alle Jahre 48 fl. unter 12 Schüler aus den niederen Klassen ausgetheilet werden sollten. Dazu erforderte man gute Sitten gegen jährliche Zeugnisse, und die Antretung des geistlichen Standes, weßhalb Bürgschaft wegen des Ersatzes gefordert wurde. Seit 1630 werden aber (gemäß einem Capitularschluße Seff. 2. Jan.) aus zwey Schülern der höheren Klassen einem jeden jährlich 50 fl. gegeben; die 48 fl. aber für dürftige Schüler überhaupt an die Universität geschickt.]

9) Die beyden Waisenhäuser zu Müllen. (S. I. B. S. 457.)

Hier werden einige über 30 Knaben, und eben so viele Mädchen in abgesonderten Gebäuden unter der Aufsicht eines Waisenvaters, und einer Waisenmutter erzogen, und vorzüglich in Handarbeiten, und den zu Professionen, oder zum Dienen nöthigen Kenntnissen unterrichtet. Die Oberaufsicht hat das Consistorium, welches einen eigenen Inspector darüber ernennet. Die Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben besorgt ein Verwalter. Von dem Dongratuit der PP. Augustiner haben diese Waisenhäuser ein Capital von 40.000 fl., und von dem sel. Hn. von Hafner 20.000 fl. erhalten, so daß ihr Fond gegenwärtig über 211.000 fl. angewachsen ist. Das Haus am Ritzer=Bogen gehört denselben eigenthümlich; und erst vor 2 Jahren ist die ehemals sogenannte Waisenhausbuchhandlung an einen Privateigenthümer gekommen. Aus dem Waisenhausfonde werden auch Kinder auf dem Lande, besonders unter Bauern, angestiftet, und bis zur Dienstfähigkeit unterhalten, welche versorgungsweise wesentliche Vorzüge vor der gewöhnlichen hat.“ (Seite 542–553)



[4988] Hübner, Lorenz: Beschreibung der hochfürstlich-erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg und ihrer Gegenden verbunden mit ihrer ältesten Geschichte. 2. Band Statistik. Salzburg bey F. X. Obereder 1793, S. 596f.

[4989] Haslinger, Adolf: Peter Mittermayr (Hg.): Salzburger Kulturlexikon. Bd. 2. Salzburg 2001, S. 252.

[4990] Mittermayr, P.; A. Haslinger: Salzburger Kulturlexikon. Salzburg 1987, S. 258.

[4991] Hübner, Lorenz: Beschreibung der hochfürstlich-erzbischöflichen Haupt- und Residenzstadt Salzburg und ihrer Gegenden verbunden mit ihrer ältesten Geschichte. 2. Band: Statistik. Salzburg bey F. X. Obereder 1793, S.

[4992] Seit der Einführung der Pflastersteuer fällt diese Verbindlichkeit weg. – Im Original mit * bezeichnet.

[4993] Eigentlich sollen nach der Verordnung vom 2. Dec. 1754 in das Arbeitshaus nur die, welche sich fleischlich oder sonst wider die Sittenordnung vergangen, Raufhändel verübet, nicht minder Kinder und Pupillen, die gegen ihre Aeltern und Gerhaben sich ungehorsam und respectlos betragen haben, ausgelassene und unartige Dienstbothen, müßige Handwerkspursche, und überhaupt solche, die sich nur einer bürgerlichen Strafe schuldig gemacht haben, verurtheilt werden, weßhalb sie auch an ihren Ehren unverletzt seyn sollen, wenn die Bußzeit vollstreckt ist. – Im Original mit * bezeichnet.

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