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Die Rechtsentwicklung des Vereinswesens[4776] (Manfred König) – Langtext

Vereine als freiwillige, körperschaftlich organisierte Verbindungen mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks gibt es seit sehr früher Zeit, rechtsgeschichtlich belegbar für das heutige Österreich allerdings erst im römischen Kaiserreich.[4777] Diese als collegia oder corpora bezeichneten Gemeinschaften waren vor allem die mannigfachen Berufsverbände oder Zünfte sowie seit alters die Begräbnis- und Kultvereine. Letztere zeigten einen Einschlag öffentlichen oder sakralen Rechts, weil sie ganz oder teilweise staatliche oder kultische Aufgaben betreuten. Doch steht fest, dass Vereine vom römischen Prätor als rechtsfähige Gebilde mit Prozesslegitimation anerkannt waren.

Bereits nach dem Zwölftafelgesetz (um 450 v. Chr.), Hauptquelle des Privatrechts der altrömischen Periode, war die Vereinsbildung für jeden nicht gesetzwidrigen Zweck erlaubt.[4778] Später konnte der Senat in bestimmten Fällen Gründungen untersagen und Vereine auflösen. Die vereinsinternen Angelegenheiten blieben der Satzung (Lex collegii) überlassen, in welcher Mitgliedschaft und Vereinsorgane geregelt waren. Für die Vereinsgründung waren mindestens drei Mitglieder erforderlich.

Nach der römischen Okkupation des keltisch besiedelten Alpengebietes, dem Königreich Noricum, wurde gegen 50 n. Ch. die römische Provinzialverfassung und -verwaltung eingeführt. Im Zuge dieser Romanisierung kam auch nachfolgend das römische Privatrecht in den österreichischen Alpenländern zur Anwendung, damit auch die vereinsrechtlichen Bestimmungen des altrömischen Zwölftafelgesetzes und der später erlassenen Lex julia. Von Bedeutung war das römische Vereinsrecht in der nachklassischen Zeit auch im Alpenraum für die Bildung der ersten Christengemeinden ebenso wie der verschiedenen Berufsverbände mit vererblicher Zwangsmitgliedschaft. Diese zunftartigen Zusammenschlüsse mit Rechtspersönlichkeit hatten aufgrund ihrer straffen Vereinsorganisation erhebliche Möglichkeiten, auf die Wirtschafts- und Sozialpolitik der 13 civitates (städtische Siedlungen) im römischen Österreich Einfluss zu nehmen.[4779]

Das römische Recht hat, wenn auch nur in der Form des Vulgarrechts, den Zusammenbruch des Römischen Reiches und die Völkerwanderung ab dem 5. Jahrhundert n. Ch. überdauert und ist nachfolgend, mit germanischen Rechtsgedanken vermischt, auch im Alpenraum zur Grundlage der mittelalterlichen Rechtsentwicklung geworden. Allerdings war die Rechtsordnung dieser Zeit nicht homogen, da im österreichischen Raum verschiedene Völker mit unterschiedlichen politischen und gesellschaftlichen Systemen im zeitlichen und räumlichen Nebeneinander vorhanden waren. Für die provinzialrömische Bevölkerung lebte das spätantike Vulgarrecht fort, das auch für die vorchristlichen Kleriker mit dem Kirchenrecht angewendet wurde. Die Germanen lebten nach bairischem und alemannischem Recht, im slawischen Siedlungsgebiet bestand slawisches Stammesrecht.[4780]

Diese Privatrechtsentwicklung, die auch für das genossenschaftliche Zunft- und Vereinswesen des Mittelalters bedeutend war, wurde somit von deutschen, römischen und kanonischen Rechtssystemen beeinflusst. Erst mit der geschichtlichen Zeitenwende um 1500 endete auch für die österreichischen Länder diese jahrhundertelange Periode des älteren Rechts mit stark gewohnheitsrechtlichem Gepräge und folgte danach die neuzeitliche Rechtsentwicklung, die zu einer Verwissenschaftlichung und zunehmenden Systematisierung des Privatrechts in allen Lebensbereichen führte.[4781]

Unter dem Druck der äußeren Verhältnisse, wie ländliche Wirtschaftsverfassung und Kolonialisierung, städtisches Leben oder Zugehörigkeit zu einem Stand, kam es auch im mittelalterlichen Österreich zur Bildung verschiedenartiger Genossenschaftsformen. Gefördert wurde diese Entwicklung durch die unterschiedlichen religiösen, kulturellen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zielsetzungen, welche die ländliche und städtische Bevölkerung vor allem im Hoch- und Spätmittelalter in vielfach gegliederte Gemeinschaften trennte. Neben Genossenschaften mit Zwangscharakter, in die man geboren wurde, beruhten andere auf freiwilliger Mitgliedschaft. Genossenschaften des öffentlichen Lebens und solche der Privatsphäre verschmolzen zu vielgestaltigen Mischformen.[4782]

Neben Handelsgesellschaften zwischen Kaufleuten und Zweckgenossenschaften aller Art als Vorläufer der späteren juristischen Person gewannen durch den mittelalterlichen Wirtschaftsstil der kooperativen Marktbeherrschung zunehmend handwerkliche Innungen und Zünfte in den mittelalterlichen Städten und Märkten an Einfluss. Dabei entwickelten sich zur Verfolgung der gemeinschaftlichen Interessen mit genauer Festlegung der Gemeinschaftsziele samt Verfahren zu ihrer Verwirklichung entsprechende Grundordnungen als Vorläufer der heutigen vereinsrechtlichen Satzungen und Statuten. Darin wurden Einzelheiten wie Mitgliedschaft, Stimmrecht, Zweckbestimmung, Vermögensverwaltung, Organe und Beschlussfassung festgelegt.[4783]

Die juristische genaue Ausgestaltung dieser genossenschaftsrechtlichen Organisationsformen und -verfahren erfolgte in der neuzeitlichen Rechtsentwicklung mit der Rechtstheorie der juristischen Person. Gefördert wurde dies durch den Anspruch der erstarkten Obrigkeit, den Schutz des Einzelnen durch die Genossenschaft entbehrlich zu machen, um die Entstehung und Tätigkeit von Gemeinschaften und Personenvereinigungen aller Art staatlich zu kontrollieren. Begünstigt wurde die Eingliederung der mittelalterlichen Genossenschaften des öffentlichen und privaten Lebens in den staatlichen Obrigkeitsbereich durch das aus dem römischen Recht entliehene Konzessionssystem zur Beendigung der freien Verbandsbildung. Soweit sich die juristische Person in ein sinnhaftes Ordnungssystem einfügen ließ, wurde sie als „persona moralis“ begriffen und fand diese moralische Person im Sinne von erlaubter Gesellschaft im weitesten Sinn nachfolgend auch Eingang in das „Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch“ (ABGB) von 1811, wo in § 26 die erlaubte Gesellschaft gleichrangig neben die natürliche Person gestellt wurde.[4784]

Als Folge dieses zunehmenden staatlichen Misstrauens gegenüber Vereinigungen seiner Untertanen befassten sich daher die ältesten vereinsrechtlichen Vorschriften in Österreich mit den geheimen Gesellschaften wie etwa die „Instruktion für die Polizei-Unterkommissäre in Wien vom 26. Juni 1754“ gegen „verdächtige Zusammenkünfte“[4785] oder die „Polizeiverfassung für Wien aus 1791“ gegen „geheimhaltende Innungen“[4786]. Ein allgemeines Verbot aller geheimen Gesellschaften findet sich schließlich im „Hofdekret vom 27. April 1801“, vorrangig erlassen zur Unterbindung bestimmter politischer Bestrebungen und Vereinigungen.[4787] Die Tätigkeit der übrigen (erlaubten) Vereinigungen wurde in einem Erlass der Kaiserin Maria Theresia vom 25. August 1764 geregelt, wonach grundsätzlich „keine ohne vorgängig erhaltene Erlaubnis und Bestätigung des Landesfürsten errichtete Gesellschaft gestattet werden kann“.[4788]

Die Entwicklung des Vereinsrechts in Österreich war gemäß § 26 ABGB vom Konzessionssystem bestimmt und beherrschte die Vereinsgesetzgebung bis 1867, nur kurz unterbrochen durch das Kaiserliche Patent vom 17. März 1849, das die Ausübung des sofort zugestandenen freien Vereinigungs- und Versammlungsrechtes nach dem Anmeldesystem regelte.[4789] Dieses Grundrecht wurde jedoch durch das Silvesterpatent 1851 außer Kraft gesetzt[4790] und in der Folge wurde im Vereinspatent vom 26. November 1852 wieder die besondere Genehmigung der Staatsverwaltung zur Errichtung aller Arten von Vereinen normiert.[4791]

Erst das Vereinsgesetz (VG) vom 15. November 1867 ersetzte das bisher geltende Konzessionssystem für die nicht auf Gewinn gerichteten Vereine endgültig durch das Anmeldesystem.[4792] Gleichzeitig wurde in Art. 12 Staatsgrundgesetz (StGG) über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger vom 21. Dezember 1867 der Grundsatz der Vereinsfreiheit für österreichische Staatsbürger verankert.[4793] Allerdings dürfen Vereine im Sinne des VG bis heute nur auf einen ideellen Zweck gerichtet sein, wodurch allerdings die Führung für gewinnorientierte Unternehmen dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Einnahmen der Verwirklichung des ideellen Vereinszweckes dienen.[4794] Für echte Wirtschaftsvereine galt bis 31. Dezember 1999 das Vereinspatent vom 26. November 1852, wonach für die Vereinsbildung eine behördliche Konzession erforderlich war. Ein derartiger Wirtschaftsverein lag vor, wenn nach dessen Statuten bezweckt war, Einkünfte für die Vereinsmitglieder zu erzielen und ein allfälliges Vereinsvermögen bei Vereinsauflösung unter den Mitgliedern verteilt werden sollte.[4795]

Historisch hängt das österreichische Vereinsrecht eng mit dem Versammlungsrecht zusammen und gehören beide Grundrechte zu den Errungenschaften der liberalistischen Bewegungen des 19. Jahrhunderts. Der Verein wurde Träger der politischen Meinungsbildung und bot allen Bevölkerungskreisen die Möglichkeit, sich zu artikulieren. Seit dem Mittelalter hatten Personenzusammenschlüsse wie etwa Zünfte oder Gilden der obrigkeitlichen Genehmigung bedurft. Der Verein bot nunmehr die Möglichkeit zur Verfolgung gemeinschaftlicher Zwecke und es wurde die aus England stammende Vereinigungsfreiheit gerade in der polizeistaatlichen Ära Metternich vor 1848 als bürgerliches Grundrecht entdeckt. Die politischen Errungenschaften der Revolution von 1848/49 bildeten die Voraussetzung für die Entfaltung eines liberalen Staatssystems auch in Österreich unter schrittweiser Ausgestaltung von bürgerlichen Grundrechten, darunter auch die Vereins- und Versammlungsfreiheit.[4796]

Das StGG von 1867 hat in Art. 12 zunächst nicht die volle Vereinsfreiheit konstituiert. Dies geschah erst durch den Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung 1918 mit der Beseitigung der allerwichtigsten polizeistaatlichen Beschränkungen. Diese Freiheit begründet ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht und kann gemäß Art. 144 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) vor dem Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden. Seiner Funktion nach gehört die Vereinsfreiheit zu den politischen Grundrechten. Verfassungsrechtlich zulässige Schranken der Vereinigungsfreiheit sind vor allem die Bestimmungen des Vereinsgesetzes selbst. Das StGG richtete ein Reichsgericht ein, das auch die Vereinsfreiheit als „politisches Recht“ sichern sollte, ergänzt durch den ab 1876 tätigen Verwaltungsgerichtshof zum Schutz subjektiver Rechte.[4797]

Nach dem Wandel der Staatsform Österreichs von der Monarchie zur Republik galten das StGG 1867 und die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts gemäß Beschluss der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. November 1918 weiter, wobei Ausnahmeverfügungen für die Vereinsfreiheit aufgehoben wurden. Mit der Verschärfung der wirtschaftlichen und politischen Krise in Österreich und dem Verfassungsbruch von 1933/34 kam es zur ständestaatlichen Verfassung von 1934. Diese enthielt zwar in den Art. 15 bis 33 einen Grundrechtskatalog mit Gedanken des christlich-sozialen Verfassungsentwurfes des Jahres 1919, allerdings mit erheblichen Beschränkungen der Grundrechte und damit auch der Vereinsfreiheit. Nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich am 13. März 1938 wurden auch die Grundfreiheiten des Vereins- und Versammlungsrechtes aufgehoben und polizeistaatliche Praktiken vor allem gegen mutmaßliche und tatsächliche Regimegegner eingeführt.[4798]

Die Unabhängigkeitserklärung Österreichs vom 27. April 1945 mit der Null- und Nichtigerklärung des Anschlusses Österreichs an das Deutsche Reich brachte auch einen Neubeginn in menschenrechtlicher Hinsicht.[4799] Das Vereinsreorganisationsgesetz stellte auch auf dem Gebiet der Vereins- und Versammlungsfreiheit den Zustand vom März 1933 wiederum her.[4800] NS-Vereinigungen wurden verboten und für alle Zukunft untersagt, wobei das dafür vom Parlament verabschiedete Verbotsgesetz zusätzlich in Art. 9 und 10 Staatsvertrag 1955 völkerrechtlich verankert wurde. Internationale Normen wie das ILO-Abkommen 87 der Vereinten Nationen über das Assoziationswesen verstärkten die Vereinsfreiheit, ebenso das innerstaatliche Verbot von minderheitenfeindlichen Vereinigungen gemäß Art. 7 Abs. 5 Staatsvertrag 1955.

Mit der Vereinsgesetznovelle 1947 wurden die Bestimmungen des VG 1867 für politische Vereine aufgehoben.[4801] Auf politische Parteien, da deren Qualifikation als politische Vereine umstritten war, fand das Vereinsrecht jedoch bereits vor 1947 keine Anwendung mehr. Nach 1945 wurden politische Parteien zum Teil als Lizenzparteien von Alliierten Gnaden angesehen. Die jahrzehntelange Unsicherheit bezüglich der Rechtsstellung politischer Parteien in Österreich wurde erst im Jahr 1975 durch das neue Parteiengesetz beendet.[4802] Das VG 1867 wurde mit Kundmachung der Bundesregierung vom 28. August 1951 als „Vereinsgesetz 1951“ wiederverlautbart und, wenn auch nicht grundlegend, wiederholt novelliert, zuletzt durch die VG-Novelle 1987, welche eine weitere Liberalisierung des Vereinsrechtes brachte.[4803]

Von bis heute zentraler Bedeutung für die innerstaatliche Grundrechtsordnung Österreichs war der Beitritt zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) von 1950 im Jahr 1958 auf der Grundlage der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“, beschlossen von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1948. Art. 11 EMRK erweiterte den personellen Geltungsbereich der Vereinsfreiheit zum Menschenrecht und brachte dem Verein ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Bestand, ermöglichte jedoch gleichzeitig personenbezogene Schranken für die Ausübung der Vereinsfreiheit. Die Vereinigungsfreiheit wurde zu einem Jedermannsrecht, das in- und ausländischen Personen und Körperschaften gleichermaßen zusteht, genauso wie Minderjährigen, Bürgerinitiativen, Gewerkschaften und Sekten. Art. 12 StGG und Art. 11 EMRK schützen auch die negative Vereinigungsfreiheit, somit die Freiheit, keiner Vereinigung gegen seinen Willen angehören zu müssen. Weiters hat der Staat das Recht der Vereinigungsfreiheit innerstaatlich auch durch positive Maßnahmen entsprechend abzusichern.[4804]

Mit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 entstanden beim österreichischen Vereinsrecht auch Anknüpfungspunkte zum europäischen Recht. Eine derartige Verbindung ist das Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 2 EG-Vertrag, wonach sämtliche wirtschaftlichen, das heißt entgeltlichen, Vereinstätigkeiten in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen. Insbesondere unterliegen wirtschaftliche Aktivitäten von Sportverbänden dem Gemeinschaftsrecht. Nur ausschließlich ideelle Vereinstätigkeiten sind von der Anwendung europäischer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen.[4805]

Das am 1. Juli 2002 außer Kraft getretene VG 1951 enthielt weitgehend öffentliches Recht, hingegen existierte für die österreichischen Vereine kein umfassendes Privatrecht insbesondere zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Vereinsmitgliedern und Gläubigern. Im Jahr 1996 wurde dazu von einer interministeriellen Arbeitsgruppe ein Entwurf zu einem gänzlich neuen Vereinsgesetz vorgelegt, um eine Reform des Vereinsrechts vorzubereiten. Als Schwerpunkte wurde auf der Grundlage des Normativsystems ein Vereinsregister ebenso vorgesehen wie erhöhter Gläubiger- und Mitgliederschutz durch genaue Haftungsregelungen der Vereinsorgane und qualifizierte Rechnungslegungsvorschriften.[4806] Dieser Reformentwurf ist in der Folge dem Parlament zur Begutachtung und Beschlussfassung vorgelegt worden und als Vereinsgesetz 2002 am 1. Juli 2002 in Kraft getreten.[4807]



[4776] Erstveröffentlicht in: Kammerhofer-Aggermann, Ulrike (Hg.): Ehrenamt und Leidenschaft. Vereine als gesellschaftliche Faktoren. (= Salzburger Beiträge zur Volkskunde, Bd. 12). Salzburg 2002, S. 59–64 unter dem Titel: Die Rechtsentwicklung des Vereinswesens in Österreich.

[4777] Kaser, Max: Römisches Privatrecht. 1974, S. 75.

[4778] 12 Taf 8, S. 27.

[4779] Baltl, Hermann: Österreichische Rechtsgeschichte. 1972, S. 33 und 39.

[4780] Baltl, Hermann: Österreichische Rechtsgeschichte. 1972, S. 69.

[4781] Flossmann, Ursula: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 1983, S. 2ff.

[4782] Flossmann, Ursula: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 1983, S. 48.

[4783] Flossmann, Ursula: Österreichische Privatrechtsgeschichte. 1983, S. 48.

[4784] Kaiserliches Patent vom 1. Juni 1811, Justizgesetzsammlung 946.

[4785] Barth-Barthenheim [Johann Baptist Graf]: System der österreichischen administrativen Polizey I. 1829, S. 223.

[4786] Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 1. November 1791. In: Kropatschek, Joseph: Gesetze Maria Theresias. Bd. IV, S. 282.

[4787] olitische Gesetzessammlung. Bd. 16, S. 78. Hugelmann, Karl: Studien zum österreichischen Vereins- und Versammlungsrechte. 1879, S. 3.

[4788] Regierungsverordnung in Niederösterreich vom 1. November 1791. In: Kropatschek, Joseph (Hg.): Gesetze Maria Theresias. Bd. IV, S. 282.

[4789] RGBl 1849/171 und Kaiserliches Patent RGBl 1849/151.

[4790] Kaiserliches Patent vom 31. Dezember 1851, RGBl 1852/3.

[4791] RGBl 1852/253.

[4792] RGBl 1867/134.

[4793] RGBl 1867/142.

[4794] Berger, Wolfgang (Hg.): Der Verein im Steuerrecht. 2000, S. 29.

[4795] Fessler, Peter; Keller, Andreas: Österreichisches Vereinsrecht. 1990, S. 13. – Korinek, Karl; Krejci, Heinz: Der Verein als Unternehmer. 1988, S. 13. – BGBl I 1999/191.

[4796] Hattenhauer, Hans: Europäische Rechtsgeschichte. 1992, S. 559f. – Haas, Hanns: Salzburger Vereinskultur im Hochliberalismus 1860–70. Salzburg Archiv 1994 Nr. 17.

[4797] Ermacora, Felix: Grundriss der Menschenrechte in Österreich. 1988, S. 22.

[4798] Ermacora, Felix: Grundriss der Menschenrechte in Österreich. 1988, S. 24.

[4799] Ermacora, Felix: Grundriss der Menschenrechte in Österreich. 1988, S. 204.

[4800] StGBl 1945/102.

[4801] BGBl 1947/251.

[4802] Berchtold, Klaus: Das Parteiengesetz – ein Überblick, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1976, S. 33.

[4803] 27 BGBl 1951/233 und BGBl 1987/648.

[4804] Berka, Walter: Die Grundrechte. Grundfreiheiten und Menschenrechte in Österreich. 1999, S. 373. – Bric, Johannes: Vereinsfreiheit. 1988. – Tichy, Heinz: Die Vereinsfreiheit in Österreich. EuGRZ 1984, S. 57.

[4805] Höhne, Thomas; Jöchl, Gerhard; Lummerstorfer, Andreas: Das Recht der Vereine. 1997, S. 151.

[4806] Krejci, Heinz: „Kleine“ Reform für „große“ Vereine? ÖJZ 1999, S. 361. – Mandl, Hanspeter: Die Haftung des Vereinsvorstandes. 2000, S. 211.

[4807] BGBl I Nr. 66/2002. — Brendle, Klaus; Schnetzer, Manfred: Das österreichische Vereinsrecht. 3. Aufl. 2002.

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